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Offenlegung von Löhnen und Gehältern - der Einkommensbericht und neue Pflichten bei der Stellenausschreibung

Mai 2011
Kategorien: Management-Info
Offenlegung von Löhnen und Gehältern - der Einkommensbericht und neue Pflichten bei der Stellenausschreibung

Mit 1. März 2011 trat die verpflichtende Erstellung eines Einkommensberichtes zum Zweck der Gleichbehandlung von Frauen und Männern in Kraft. Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern müssen diesen Einkommensbericht bis 31.7.2011 betriebsintern offenlegen. Zusätzlich hat der Arbeitgeber in Stellenausschreibungen ab 1. März 2011 das kollektivvertragliche Mindestentgelt anzugeben.

Für welche Personengruppen muss der Bericht erstellt werden?

  • alle Arbeitnehmer mit privatrechtlichem Arbeitsvertrag in der Privatwirtschaft
    (Angestellte, Arbeiter)
    Bei Teilzeitbeschäftigten sowie unterjährig Beschäftigten ist das Entgelt auf Vollzeitbeschäftigung bzw. auf das Jahresentgelt hochzurechnen;
  • Heimarbeiter;
  • wirtschaftlich unselbständige, arbeitnehmerähnliche Personen (freier Dienstvertrag);
  • nach Österreich entsandte Arbeitnehmer durch einen Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich, für die Dauer der Entsendung;

Welchen Inhalt hat der Einkommensbericht?

Der Einkommensbericht hat folgende Angaben zu enthalten:

  • die Anzahl der Frauen und der Männer in den jeweiligen kollektivvertraglichen / betrieblichen Verwendungsgruppen;
  • die Anzahl der Frauen und der Männer in den einzelnen Verwendungsgruppenjahren der anzuwendenden Verwendungsgruppen (falls verfügbar);
  • das Durchschnitts- oder Medianarbeitsentgelt von Frauen und Männern pro Kalenderjahr in den jeweiligen Verwendungsgruppen und Verwendungsjahren; zum Entgelt zählen dabei auch Zulagen, Urlaubs- und Weihnachtsremunerationen sowie Sachbezüge;

Mangels eines kollektivvertraglichen oder betrieblichen Verwendungsgruppenschemas sind Funktionsgruppen nach der betrieblichen Tätigkeitsstruktur zu bilden.

Der Bericht darf keine Rückschlüsse auf Einzelpersonen zulassen (Anonymisierung).

Innerhalb des ersten Quartals nach dem Berichtszeitraum ist der Einkommensbericht dem Betriebsrat zu übermitteln. Besteht kein Betriebsrat, ist der Bericht im Betrieb aufzulegen. Darauf ist in einer Betriebskundmachung hinzuweisen.

Die Verschwiegenheitspflicht des Arbeitnehmers

Jeder Arbeitnehmer ist hinsichtlich des Inhaltes des Einkommensberichtes zur Verschwiegenheit verpflichtet. Nicht der Verschwiegenheitspflicht unterliegt die Einholung von Rechtsauskünften und Rechtsberatung zur Durchsetzung von Ansprüchen des Gleichbehandlungsgesetzes, sofern die beratenden Personen / Institutionen ihrerseits zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

Eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch den Arbeitnehmer ist mit einer Verwaltungsstrafe bis zu 360,- € bedroht. Voraussetzung der Verhängung der Strafe ist die Stellung eines Strafantrages bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde durch den Arbeitgeber binnen sechs Wochen ab Kenntnis des Verstoßes und des entsprechenden Arbeitnehmers. Die Behörde darf von der Verhängung einer Verwaltungsstrafe absehen, wenn das Verschulden des Arbeitnehmers geringfügig ist und die Folgen der Verletzung der Verschwiegenheitspflicht unbedeutend sind.

Welche Fristen gelten für die Erstellung und Übermittlung des Einkommensberichtes?

Der Einkommensbericht muss alle zwei Jahre erstellt werden. Hinsichtlich der Erstellung und Übermittlung des Einkommensberichtes bestehen folgende Fristen:

  • Arbeitgeber mit mehr als 1.000 dauernd beschäftigten Mitarbeitern:
    bis 31.7.2011 ist der Bericht für das Jahr 2010 zu übermitteln bzw. aufzulegen.
  • Arbeitgeber mit mehr als 500 dauernd beschäftigten Mitarbeitern:
    bis 31.3.2012 ist der Bericht für das Jahr 2011 zu übermitteln bzw. aufzulegen.
  • Arbeitgeber mit mehr als 250 dauernd beschäftigten Mitarbeitern:
    bis 31.3.2013 ist der Bericht für das Jahr 2012 zu übermitteln bzw. aufzulegen.
  • Arbeitgeber mit mehr als 150 dauernd beschäftigten Mitarbeitern:
    bis 31.3.2014 ist der Bericht für das Jahr 2013 zu übermitteln bzw. aufzulegen.

Welche Folgen hat es, wenn kein Einkommensbericht erstellt wird?

Der Betriebsrat bzw. bei Nichtbestehen eines Betriebsrates der einzelne Arbeitnehmer, hat Anspruch auf Erstellung und Übermittlung des Einkommensberichtes, der gerichtlich geltend gemacht werden kann. Dieser Anspruch verjährt nach drei Jahren, die Frist beginnt mit 1. April des dem Berichtszeitraumes folgenden Kalenderjahres. Strafbestimmungen bei Verstoß gegen die Pflicht zur Erstellung eines Einkommensberichtes bestehen bis dato nicht.

Die neue Stellenausschreibung

Ab 1. März 2011 muss der Arbeitgeber in Stellenausschreibungen das (kollektivvertragliche) Mindestentgelt angeben. Besteht eine Bereitschaft, mehr zu zahlen, muss er darauf hinweisen. Sanktionen bei Verstößen gegen diese Regelung sind erst ab 1.1.2012 vorgesehen (Ermahnung und Geldstrafe).

Bild: © dusk - Fotolia