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Klienten-Info - Aktuell

Übergangsregelung bei Sachbezugswerten für Dienstwohnungen läuft aus

Januar 2012
Kategorien: Klienten-Info
Übergangsregelung bei Sachbezugswerten für Dienstwohnungen läuft aus

Eine vom Arbeitgeber unentgeltlich überlassene Dienstwohnung stellt beim Arbeitnehmer im Regelfall einen sozialversicherungspflichtigen wie auch steuerpflichtigen Sachbezug dar. Kein Sachbezug ist allerdings anzunehmen, wenn die Dienstwohnung ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers in Anspruch genommen wird und der Arbeitnehmer seine bisherige Wohnung beibehält. Hingegen ist der Rechtsprechung des VwGH folgend ein Sachbezug anzunehmen, wenn eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt wird, welche nach objektiven Kriterien als Mittelpunkt der Lebensinteressen verwendet werden kann – selbst dann, wenn die eigene Wohnung beibehalten wird.

Sofern ein Sachbezug aus der Nutzung einer Dienstwohnung gegeben ist, berechnet sich der Sachbezug seit 1. Januar 2009 aus Richtwerten für Mietzinse (pro m2) laut Richtwertgesetz. Für schon länger bestehende Dienstwohnungen - sie müssen schon im Dezember 2008 bzw. früher dem Dienstnehmer zur Verfügung gestellt worden sein - galt bis Ende des Jahres 2011 eine Übergangsregelung, welche nun mit Beginn 2012 ausläuft.

Die Übergangsregelung sollte die Auswirkungen der Umstellung bei der Ermittlung der Sachbezugswerte für schon länger bestehende Dienstwohnungen abfedern und sah für die Jahre 2009 bis 2011 eine bloß schrittweise Erhöhung vor, welche sich für das Jahr 2011 wie folgt bemessen hat: der Sachbezugswert für eine solch alte Dienstwohnung ist so zu berechnen, als ob die Dienstwohnung erst ab 1. Jänner 2009 überlassen wurde (und somit basierend auf den neuen Richtwerten). Sofern der Sachbezugswert für Dezember 2008 niedriger war (als jener nach dem Richtwertgesetz), wurde der Sachbezugswert für 2011 um 25% des Differenzbetrags vermindert. In den Jahren zuvor gab es noch Abschläge von 75% (für 2009) bzw. 50% (für 2010). Da die Übergangsregelung mit Jahresbeginn ausgelaufen ist, ist nunmehr der Richtwert nach dem Richtwertgesetz in voller Höhe anzusetzen.

Bild: © nyul - Fotolia