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Stabilitätsgesetz 2012 in der Regierungsvorlage
Das Stabilitätsgesetz 2012 (der abgabenrechtliche Teil wird als 1. Stabilitätsgesetz 2012 bezeichnet und tritt grundsätzlich mit 1. April 2012 in Kraft) liegt nun als Regierungsvorlage vor. Nachfolgend werden im Vergleich zum Begutachtungsentwurf (siehe dazu KI 03/12) vorgenommene wichtige Änderungen und Klarstellungen dargestellt.
Ausgliederung von Immobilienprojekten umsatzsteuerlich erst ab 1. September unattraktiv
Wie berichtet sollen gängige Modelle („Kommunalleasing“) im Zusammenhang mit der Ausgliederung von Immobilienerrichtungen durch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Steuerpflichtige (z.B. Gemeinden) künftig unattraktiv gemacht werden. Diese Maßnahme tritt nun anstelle mit 1. April erst mit 1. September 2012 in Kraft, um geplante Bauvorhaben in der Hauptsaison der Bauwirtschaft nicht zu gefährden. Mitentscheidend für diese Verschiebung ist auch, dass aktuelle Bauvorhaben der öffentlichen Hand unter Berücksichtigung des bisher möglichen Stundungseffekts kalkuliert worden sind und deshalb eine abrupte Veränderung vermieden werden soll.
Weiters erfolgte eine gesetzliche Klarstellung zum Begriff „Beginn der Gebäudeerrichtung“. Als Beginn ist demnach der Zeitpunkt zu verstehen, in dem bei vorliegender Baubewilligung mit der Bauausführung tatsächlich begonnen wird, also tatsächliche handwerkliche Baumaßnahmen erfolgen.
Umsatzsteuer – 20 jähriger Zeitraum für Vorsteuerberichtigungen
Durch das Stabilitätsgesetz 2012 soll der Zeitraum für anteilige Vorsteuerberichtigungen im Zusammenhang mit Grundstücken und somit auch mit Gebäuden von 10 auf 20 Jahre verlängert werden, wodurch es bei einer Änderung der Verhältnisse (z.B. Wechsel von der steuerpflichtigen Vermietung zur privaten Nutzung) zu anteiligen (negativen) Vorsteuerberichtigungen kommt. In der Regierungsvorlage wurde nun wiederholt klargestellt, dass der verlängerte Vorsteuerberichtigungszeitraum nur für jene Grundstücke nicht gilt, die vom Unternehmer vor 1. April 2012 erstmals als Anlagevermögen verwendet werden oder wenn bei der (umsatzsteuerpflichtigen) Vermietung zu Wohnzwecken der Mietvertrag vor dem 1.4.2012 abgeschlossen wurde. Liegt der Mietvertrag rechtzeitig vor, ist die Fertigstellung und Nutzung des Gebäudes nach dem 31.3.2012 unproblematisch. Allerdings kommt es dann bei einem späteren Mieterwechsel zur Verlängerung des Vorsteuerberichtigungszeitraums auf 20 Jahre, da dann der im Zeitpunkt des Verkaufs maßgebliche Mietvertrag nach dem 31. März 2012 abgeschlossen wurde.
Aufwendungen bei Grundstücksveräußerungen
Die Regierungsvorlage sieht vor, dass bei Einkünften aus privaten Grundstücksveräußerungen durch Körperschaften, die nicht unter § 7 Abs. 3 KStG fallen (AG und GmbH haben keine private Sphäre und sind deshalb ausgenommen) keine damit zusammenhängenden Aufwendungen und Ausgaben abgezogen werden können. Betroffen sind von dieser Regelung insbesondere Privatstiftungen, Körperschaften öffentlichen Rechts sowie auch befreite Körperschaften (z.B. Vereine). Mit der Veräußerung zusammenhängende Ausgaben sind z.B. Verkaufsprovisionen an Makler, Kosten für Inserate oder Vertragserrichtungskosten.
Immobilienertragsteuer
Allfällige durch die neue Immobilienertragsteuer eintretende Härtefälle sollen etwa durch die Hauptwohnsitzbefreiung abgeschwächt werden. In diesem Zusammenhang bringt die Regierungsvorlage eine negative Klarstellung insoweit, als bei Anwendung der „rettenden“ Zweijahresfrist der Hauptwohnsitz nicht nur bereits seit der Anschaffung, sondern auch ununterbrochen bis zur Veräußerung bestanden haben muss. Sollte also der Hauptwohnsitz vor dem Verkauf aufgegeben werden, ist eine Befreiung nur dann möglich, wenn innerhalb von 10 Jahren vor dem Verkauf eine zumindest durchgehend fünfjährige Hauptwohnsitzfrist erfüllt wurde. Nach dem Verkauf muss der Hauptwohnsitz jedenfalls aufgegeben werden, da der Sinn und Zweck der Befreiung ist, dass der Veräußerungserlös ungeschmälert zur Anschaffung eines neuen Hauptwohnsitzes zur Verfügung stehen soll. Generell umfasst die Hauptwohnsitzbefreiung wie bisher Eigenheim/Eigentumswohnung samt Grund und Boden.
Die Besteuerung bei der Veräußerung von Immobilien soll ja grundsätzlich und unabhängig von der früher geltenden Spekulationsfrist im Privatvermögen mit 25% erfolgen. Die 25% Besteuerung gilt auch im betrieblichen Bereich – kommt es hierbei zu Teilwertabschreibungen von Grundstücken oder zu einem Veräußerungsverlust, so sind diese vorrangig mit positiven Einkünften aus Grundstücksveräußerungen zu verrechnen. Erst danach kann eine weiter gehende Verlustverrechnung (innerbetrieblich, horizontal oder vertikal) erfolgen.
Die neue Besteuerung von Immobilien bringt auch systematische Änderungen mit sich, da etwa die Entnahme von Grund und Boden aus dem Betriebsvermögen (ausgenommen gewillkürtes Betriebsvermögen bei § 5 Abs. 1 Ermittlern) und die Überführung ins Privatvermögen keine unmittelbar steuerlichen Folgen auslösen sollen. Dies ist dadurch gerechtfertigt, dass eine spätere Veräußerung unabhängig von der Zuordnung zum Betriebs- oder Privatvermögen nunmehr grundsätzlich dieselben steuerlichen Konsequenzen nach sich zieht. Da die stillen Reserven also steuerverfangen bleiben, kann die Entnahme wie eine unentgeltliche Übertragung behandelt werden. Zu beachten ist allerdings, dass es aufgrund der Veräußerung mit dem 25%igen Steuersatz nicht möglich ist, mit dem Tarifsatz steuerpflichtige stille Reserven aus dem Verkauf von Anlagevermögen steuerschonend auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Immobilien zu übertragen.
Advance Ruling für Forschungsförderungen
Vergleichbar der schon seit 1. Jänner 2011 bestehenden Möglichkeit, für die Finanzverwaltung bindende Auskunftsbescheide für noch nicht realisierte Gestaltungen in den Bereichen Umgründungen, Gruppenbesteuerung sowie Verrechnungspreise zu erwirken, soll dies nunmehr auch für den Bereich Forschungsförderung möglich sein. Demnach sollen auf Antrag (gem. § 118a BAO) die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Forschungsprämien für beabsichtigte Forschungen und experimentelle Entwicklungen bescheidmäßig bestätigt werden. Neben einem Verwaltungskostenbeitrag von 1.000 € ist wichtig, dass bei Antragstellung ein Gutachten der Forschungsförderungsgesellschaft m.b.H. beigebracht wird.
Die endgültige Gesetzwerdung bleibt abzuwarten – wir halten Sie auf dem Laufenden.
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