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Änderungen in der Gewerbeordnung

Oktober 2013
Kategorien: Klienten-Info
Änderungen in der Gewerbeordnung

Für die Praxis nicht unwesentliche Änderungen wurden in der Gewerbeordnung (BGBl. I 85/2013) bei den betriebsanlagenrechtlichen Bestimmungen vorgenommen, die bereits auch im Wesentlichen mit 29.5.2013 in Kraft getreten sind:

  • Bei einer Betriebsübernahme kann der Übernehmer innerhalb von sechs Wochen von der Behörde eine Zusammenstellung aller relevanten Bescheide für die Betriebsanlage beantragen. Diese Regelung soll dem Übernehmer einen vollständigen Überblick über die für den Betrieb der übernommenen Anlage relevanten Auflagen ermöglichen. Innerhalb von sechs Wochen nach Übermittlung der Zusammenstellung hat der Übernehmer die Möglichkeit zu beantragen, dass vorgeschriebene Auflagen aufzuheben oder abzuändern sind, wenn die Auflagen für die wahrzunehmenden Interessen nicht oder nicht mehr erforderlich sind bzw. weniger belastende Auflagen ausreichend erscheinen.
  • Bestimmte Änderungen, die das Emissionsverhalten einer Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen, sind künftig nur mehr anzeige- statt genehmigungspflichtig. Die Behörde kann erforderlichenfalls im Anzeigeverfahren auch Auflagen vorschreiben. Die Anlagen dürfen erst betrieben werden, wenn der Bescheid der Behörde vorliegt.
  • Anlagenänderungen bei sportlichen oder kulturellen Großereignissen mit überregionaler Bedeutung sind unter Einhaltung von Anzeigepflichten für eine Dauer von bis zu vier Wochen ohne Betriebsanlagengenehmigung möglich.
  • Vereinfacht wurde auch die Genehmigung nachträglicher Änderungen von Auflagen aus einem Genehmigungsbescheid. Bisher waren solche Änderungen nur bei einer Änderung der Sach- und Rechtslage möglich. Die Behörde muss nunmehr Änderungen auf Antrag des Betreibers zulassen, wenn Schutzinteressen des Betriebsanlagenrechts weiterhin gewahrt bleiben (somit auch bei möglicherweise gleicher Sach- und Rechtslage).
  • Eindeutige Regelung der Zuständigkeit erster Instanz für bezirksübergreifende Betriebsanlagen: zuständig ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich sich der flächenmäßig größte Teil der Betriebsanlage befindet.

Geändert wurden auch die Haftpflichtversicherungsbestimmungen für Baumeister:

  • Bei einem Jahresumsatz von bis zu 38,5 Mio. € muss die Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden eine Mindestversicherungssumme von 1,0 Mio. € pro Schadensfall (maximal 3,0 Mio. € pro jährlicher Versicherungsperiode) betragen. Liegt der Jahresumsatz über 38,5 Mio. € so hat sich die Versicherungssumme auf 3,0 Mio. € (maximal 15,0 Mio. € pro jährlicher Versicherungssumme) zu belaufen. Die geänderten Bestimmungen sind mit 1.8.2013 in Kraft getreten.

Anpassungen an die neuen Vorschriften zu den Verwaltungsgerichten:

  • Rechtsmittelinstanz gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde sind ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte der Länder (bisher unabhängiger Verwaltungssenat). Anstelle Berufung heißen solche Rechtsmittel künftig „Beschwerde“, Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof heißen künftig „Revision“.

Bild: © Eisenhans - Fotolia