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Mögliche Neuregelungen zur Bewertung von Pensions-, Abfertigungs- und Jubiläumsgeldrückstellungen nach UGB
Am 1. Oktober 2013 wurde der Entwurf eines Fachgutachtens zum Thema „Rückstellungen für Pensions-, Abfertigungs-, Jubiläumsgeld- und ähnliche Verpflichtungen nach den Vorschriften des Unternehmensgesetzbuches“ veröffentlicht. Der Entwurf des Fachgutachtens behandelt neben Bewertungsthemen insbesondere auch Ausweisfragen. Die Neuregelungen stehen zurzeit noch in Diskussion, können jedoch künftig gravierende Auswirkungen auf die UGB-Bilanzierung von Personalverpflichtungen haben.
Pensionsrückstellungen sind gemäß § 211 Abs. 2 UGB nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen. Der Grundsatz der Vorsicht ist zu beachten. Im Zeitpunkt der Beendigung der Leistungserbringung durch den Berechtigten hat die Rückstellung dem Barwert der künftigen Zahlungen zu entsprechen. Die Ansammlung der Rückstellung erfolgt zu Lasten des Ergebnisses des Zeitraums der Leistungserbringung. Der Entwurf des Fachgutachtens sieht zwei mögliche Ansammlungsverfahren, nämlich sowohl das Teilwertverfahren als auch die aus IAS 19 bekannte „Projected Unit Credit“ Methode (Barwertverfahren), vor. Das Gegenwartsverfahren, das im Steuerrecht vorgesehen ist, soll nicht zulässig sein, da es nicht dem Grundsatz der Vorsicht entspricht.
Abfertigungsrückstellungen sind gemäß § 211 Abs. 2 Satz 2 UGB ebenfalls nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu bewerten, wobei jedoch im Gesetz als Vereinfachung vorgesehen ist, dass auch ein bestimmter Prozentsatz der fiktiven Ansprüche zum jeweiligen Stichtag angesetzt werden darf, sofern dagegen im Einzelfall keine erheblichen Bedenken bestehen. Im Entwurf des Fachgutachtens wird ausgeführt, dass diese vereinfachte Methode nur dann angewendet werden darf, wenn regelmäßige Kontrollrechnungen die Zulässigkeit dieses Ansatzes bestätigen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Prozentsatz bei Anwendung der vereinfachten Methode aufgrund des Auslaufens der gesetzlichen Abfertigung regelmäßig anzupassen sein wird.
Bei der versicherungsmathematischen Berechnung der Pensions- und Abfertigungsrückstellung spielt die Höhe des Diskontierungszinssatzes eine große Rolle und wird deshalb in der Praxis heftig diskutiert. Laut Entwurf des Fachgutachtens besteht künftig ein Wahlrecht zwischen zwei Ermittlungsmethoden. Zum einen kann der aus IAS 19 bekannte aktuelle laufzeitkongruente Zinssatz, zu dem sich ein Unternehmen mit hochklassiger Bonität zum Stichtag langfristiges Fremdkapital beschaffen kann, als Brutto-Rechnungszinssatz herangezogen werden. Zum anderen ist es - angelehnt an die derzeit in Deutschland geltende Regelung – zulässig, einen Durchschnittszinssatz zu verwenden, der sich aus dem jeweils aktuellen Zinssatz der vergangenen Jahre ergibt. Bei beiden Methoden sind bei der Bewertung der Personalverpflichtungen die voraussichtlichen künftigen Veränderungen der Gehalts- bzw. Pensionszahlungen sowie objektivierbare Karrieretrends von Anfang an zu berücksichtigen. Quasi als dritte Möglichkeit sieht der Entwurf des Fachgutachtens vereinfachend die Anwendung eines Netto-Rechnungszinssatzes unter Berücksichtigung künftiger Geldwertänderungen vor. Die Notwendigkeit der Berücksichtigung des voraussichtlichen Gehalts- und Karriereverlaufs wird durch diese Vereinfachung jedoch nicht berührt. Die rechnungsmäßigen Zinsen dürfen laut dem vorliegenden Entwurf im Finanzergebnis ausgewiesen werden. Sofern dieses Wahlrecht in Anspruch genommen wird, können auch Änderungen der Rückstellungen aufgrund von Änderungen des Zinssatzes im Finanzergebnis erfasst werden.
Ursprünglich war vorgesehen, dass das Fachgutachten erstmals für Geschäftsjahre gilt, die am oder nach dem 1.1.2014 beginnen. Der Entwurf des Fachgutachtens wurde mittlerweile vom Austrian Financial Reporting and Auditing Committee (AFRAC) zur Fertigstellung aufgegriffen. Inhaltlich bleibt daher die finale Fassung der AFRAC-Stellungnahme abzuwarten. Ein Inkrafttreten der AFRAC-Stellungnahme noch für Regel-Geschäftsjahre 2014 ist nicht zu erwarten.
Bild: © Fineas - Fotolia
© Hason & Scherz Steuerberatungsgesellschaft mbH | Klienten-Info