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Oktober 2001
Kategorien: Klienten-Info
Kurz-Infos
Nicht nummerierte Eingangs- sowie Ausgangsrechnungen ohne Leistungszeitraum können die Schätzungsbefugnis des Fiskus auslösen
Der Berufungssenat II der FLD Wien, NÖ und Bgld kam am 12. März 1998 zu der Rechtsauffassung, dass sowohl die Nichtnummerierung der Eingangsrechnungen und Kassenbelege als auch die fehlenden Angaben in den Ausgangsrechnungen betreffend den Leistungszeitraum, der abgabenrechtlichen Vollständigkeitskontrolle zuwiderlaufen und damit gemäß § 184 Abs. 3 BAO eine Schätzung der Grundlagen für die Abgabenerhebungen vorzunehmen sei. In dieser Sache ist eine Beschwerde beim VwGH 98/14/0097 anhängig.

Kann das Finanzamt die Annahme nicht oder nicht ausreichend frankierter Postsendungen verweigern?
Obwohl § 313 BAO die Verfahrenskosten den Parteien auferlegt, ist der Fiskus von der bisherigen Verwaltungsübung (Erlass AÖFV Nr. 68/1980) abgegangen und nimmt derartige Postsendungen laut Erlass vom 2. November 1998 an, ohne Beitreibung (Nachforderung) der Portokosten vom Versender, sofern nicht erkennbar ist, dass eine missbräuchliche Verwendung dieser Regelung vorliegt.

Bild: © Kautz15 - Fotolia