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Änderung der Bruttobesteuerung beschränkt Steuerpflichtiger / Novelle zu §§ 99 und 100 EStG lt. AbgÄG 2007

Mai 2007
Kategorien: Klienten-Info
Änderung der Bruttobesteuerung beschränkt Steuerpflichtiger / Novelle zu §§ 99 und 100 EStG lt. AbgÄG 2007

Für beschränkt Steuerpflichtige sah § 99 EStG bisher den Steuerabzug in besonderen Fällen generell in Höhe von 20% der vollen Beträge der Einnahmen vor. Diese Bruttobesteuerung hat der EuGH 12.6.2003, Rs.C-234/01 als gemeinschaftsrechtswidrig qualifiziert, weil sie der Dienstleistungsfreiheit widerspricht. Zur Beseitigung dieser Diskriminierung sieht das österreichische Steuerrecht nunmehr folgende Maßnahmen vor.

:: AbgÄG 2004: Veranlagungsoption gem. § 102 Abs. 1 Z 3 EStG

Ab 2005 kann innerhalb von 5 Jahren ab Ende des Veranlagungszeitraumes ein Antrag auf Veranlagung mittels Formular E7 gestellt werden. Es können dabei Betriebsausgaben (Werbungskosten), soweit sie mit den inländischen Einkünften im Zusammenhang stehen, sowie Sonderausgaben, die sich auf das Inland beziehen, geltend gemacht werden. Bei der Berechnung der Einkommensteuer ist dem Einkommen ein Betrag vom € 8.000,- hinzuzurechnen und die Steuer laut Tarif nach § 33 EStG zu berechnen (vgl. Artikel KI April 2006).
Der VwGH 19.10.2006, 2006/14/0109 stellt fest, dass die Steuer für EU-Bürger bei Besteuerung im Abzugsverfahren nicht höher sein darf, als bei gebietsansässigen Dienstleistern. Für die Praxis bedeutet dies, dass die erzielten Nettoeinkünfte nach § 33 EStG tarifmäßig zu versteuern sind.
Im LSt-Prot. 2006 wird zu § 1 Abs. 4 EStG und Rz. 6 LStR darauf hingewiesen, dass bei Anträgen auf Arbeitnehmerveranlagungen ab 2005 (E 7a) bei beschränkt Steuerpflichtigen insbesondere bei Grenzgängern, bei der Veranlagung dem Einkommen ein Betrag von € 8.000,- hinzuzurechnen ist.

:: AbgÄG 2007: Nettoabzugsverfahren gem. §§ 99 Abs. 2 und 100 Abs. 1 EStG

In Reaktion auf EUGH 3.10.2006, C-290/04, Scorpio wird folgende Regelung getroffen: Im EU/EWR-Raum ansässige beschränkt steuerpflichtige natürliche Personen haben die Möglichkeit Betriebsausgaben (Werbungskosten), die im unmittelbaren Zusammenhang mit den Einnahmen stehen, geltend zu machen. Die Abzugsteuer erhöht sich in diesem Fall aber auf 35% des Nettobetrages. Übersteigen diese Ausgaben aber € 2.000,-, muss sicher gestellt sein, dass der Empfänger derselben, sofern er der inländischen Besteuerung unterliegt, auch tatsächlich steuerlich erfasst wird.

:: Zusammenfassung

Dem beschränkt Steuerpflichtigen stehen nun folgende Besteuerungsformen zur Verfügung:

  • Steuerveranlagung mittels Formular E7 / E7a
  • Bruttoabzugsverfahren mit 20%
  • Nettoabzugsverfahren mit 35%.

Aus diesen kann er die für ihn günstigste auswählen.

Bild: © Eisenhans - Fotolia