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Korrektur zur Klienten-Info 01/2002
KFZ-Steuer pro Monat
ad. andere KFZ
In den dort angeführten Steuerbeträgen ist insofern ein Darstellungsfehler unterlaufen, als nicht deutlich zu unterscheiden ist, welche Beträge vor und nach Einführung der fahrleistungsabhängigen Maut gelten.
Richtig ist folgendes:
bis zur Einführung der Maut (§ 5 Abs. 1 lit. b, lit. dd KfzStG) | |
erhöhter Einheitssteuersatz pro Monat | EUR |
mehr als 3,5 t je t | 8,50 |
mindestens | 73,- |
höchstens | 340,- |
Anhänger höchstens | 272,- |
ab der Einführung der Maut (§ 5 Abs. 1 lit. b, lit. ee KfzStG) | |
gestaffelte Steuersätze pro Monat | EUR |
- weniger als 12 t je t | 5,09 |
mindestens | 43,60 |
12 t bis 18 t je t | 5,45 |
über 18 t je t | 6,17 |
höchstens | 246,80 |
Anhänger höchstens | 197,44 |
Bild: © Markus Bormann - Fotolia
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© Hason & Scherz Steuerberatungsgesellschaft mbH | Klienten-Info
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