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April 2002
Kategorien: Klienten-Info
Kurz-Infos

Zahlung an nicht namhaft gemachte Empfänger sind keine verdeckte Gewinnausschüttungen

Der VwGH hat im E.98/13/0081, 0999 vom 29. April 2001 zu Recht erkannt, dass Ausgaben bei fehlender Empfängerbenennung (Schwarzgelder) zwar zur Versagung der Geltendmachung als Betriebsausgaben führen, aber nicht automatisch als Vorteilszuwendung an die Gesellschafter und damit als verdeckte Gewinnausschüttung zu werten sind.

Die Veräußerung eines selbst hergestellten Gebäudes ist kein Spekulationsgeschäft

Wird ein Gebäude innerhalb der Spekulationsfrist von 10 Jahren verkauft, ist die Differenz zwischen den Anschaffungskosten und dem Erlös als Spekulationsgewinn zu versteuern. Ausgenommen davon sind gemäß § 30 Abs. 2 Zi 2 EStG selbst hergestellte Gebäude. Zur Frage, wann ein Gebäude selbst hergestellt ist, hat der VwGH im E.98/15/0071 vom 20. September 2001 wie folgt Stellung genommen: Selbst hergestellt ist das Gebäude nur dann, wenn Baumaßnahmen nach der Verkehrsauffassung als Errichtung eines Gebäudes, somit als Hausbau und nicht als Sanierung oder Renovierung angesehen werden. Damit fällt unter die Befreiungsbestimmung nur die erstmalige Errichtung eines Gebäudes.

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