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AVRAG: Rechtliche Aspekte bei Unternehmensübertragung
Beim Übergang eines Unternehmens, eines Betriebes oder Betriebsteiles auf einen anderen Inhaber tritt der Erwerber ex lege gemäß § 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) als Arbeitgeber in die zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Beim Outsourcing (Ausgliederung von Aktivitäten an externe Dienstleister) kommt diese Bestimmung dann zum Tragen, wenn bei der Ausgliederung sämtliche Betriebsmittel auf den neuen Inhaber mitübertragen werden.
Ein Übergang der Arbeitsverhältnisse findet dann nicht statt, wenn der Arbeitnehmer von seinem (eingeschränkten) Recht Gebrauch macht und der Übernahme widerspricht. Das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers besteht nur unter folgenden Voraussetzungen:
:: Wenn durch den Übergang der kollektivvertragliche Bestandschutz des Arbeitnehmers (infolge Wechsel der Kollektivertragszugehhörigkeit) wegfällt und der Erwerber keinen individualrechtlichen Bestandschutz übernimmt.
:: Wenn der Erwerber eine auf Einzelvereinbarung beruhende betriebliche Pensionszusage (§ 5 AVRAG) nicht übernimmt.
Widerspricht der Arbeitnehmer dem Übergang nicht, tritt der Erwerber gemäß § 3 Abs. 1 AVRAG als Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Überganges bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Die Arbeitsbedingungen bleiben folglich grundsätzlich aufrecht - es sei denn, aus den Bestimmungen über den Wechsel der Kollektivvertragsangehörigkeit, die betrieblichen Pensionszusagen und die Weitergeltung von Betriebsvereinbarungen ergibt sich anderes.
Nach Übergang darf der Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen innerhalb eines Jahres nicht durch Einzelvereinbarung zu Lasten des Arbeitnehmers beschränken oder ändern.
Da mit dem Übergang das Arbeitsverhältnis prinzipiell nicht beendet wird, hat der Arbeitnehmer im Zuge des Überganges des Dienstverhältnisses keinen Anspruch auf Abfertigung, Urlaubsentschädigung oder dergleichen.
Ab dem Übergang haften sowohl der Erwerber des Unternehmens als auch der bisherige Arbeitgeber (Veräußerer) für die Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis, welche bis zu dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind, zur ungeteilten Hand. Problematisch kann dies dann werden, wenn der Erwerber in weiterer Folge insolvent wird und die übertragenen Arbeitnehmer den Veräußerer in Anspruch nehmen. Dieser würde diesfalls wirtschaftlich diese Ansprüche zweimal tragen. Einmal durch die Berücksichtigung der Ermittlung des Wertes des Unternehmens und einmal bei Inanspruchnahme durch die Arbeitnehmer.
§ 3 AVRAG kommt nicht im Fall des Konkurses des Veräußerers zum Zeitpunkt der Übertragung, zur Anwendung.
Bei vielen Outsourcingprozessen ist es jedoch nicht gewünscht, dass die Arbeitsverhältnisse übertragen werden. Daher ist auf alle Fälle eine sorgfältige Vorbereitung eines jeden Outsourcingprozesses ratsam.
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