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Erwerbsunfähigkeit bei Selbständigen

April 2008
Kategorien: Management-Info
Erwerbsunfähigkeit bei Selbständigen

Der Geltungsbereich der Erwerbsunfähigkeitsbegriffe

Dem Terminus entsprechen die Begriffe Invalidität und Berufsunfähigkeit bei unselbständig Erwerbstätigen. Die im folgenden dargestellten Regelungen gelten nicht für Architekten, Ingenieurkonsulenten, Rechtsanwälte und Notare und Bauern.

Allgemeines zur Erwerbsunfähigkeit

Erwerbsunfähigkeit ist die Unfähigkeit, sich im Wirtschaftsleben einen regelmäßigen Erwerb zu verschaffen. Anspruch auf die Erwerbsunfähigkeitspension hat der Versicherte, wenn die Erwerbsunfähigkeit voraussichtlich sechs Monate andauert, die Wartezeit erfüllt ist und er noch nicht die Voraussetzungen einer Alterspension erfüllt. Nach der Rechtsprechung nehmen voraussichtliche Krankenstände von sieben Wochen jährlich die Fähigkeit zu einer Erwerbstätigkeit. Die Erwerbsunfähigkeitspension wird grundsätzlich für die Dauer von 24 Monaten zuerkannt, womit auf die medizinische Weiterentwicklung und somit eine positive Beeinflussung des Gesundheitszustandes Bedacht genommen werden soll. Der Antrag auf Erwerbsunfähigkeitspension gilt gleichzeitig als Antrag auf Rehabilitation (Wiedereingliederung ins Erwerbsleben). Ist eine Rehabilitation möglich, wird keine Erwerbsunfähigkeitspension geleistet, sondern es besteht ein Anspruch auf Übergangsgeld. Nur bei Vorliegen einer dauernden Erwerbsunfähigkeit wird die Pension unbefristet zuerkannt. Nach dem Pensionsanfall ist es zulässig, bis zur Geringfügigkeitsgrenze von derzeit EUR 349,01 (Wert 2008) dazuzuverdienen.

Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 50. Lebensjahres

Selbständige müssen sich auf jede selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit verweisen lassen, ein Berufsschutz besteht nicht. Die Prüfung erfolgt abstrakt, das heißt es ist irrelevant, ob eine Arbeitsstelle auch tatsächlich erlangt werden kann. Vorrangig ist an die selbständige Erwerbstätigkeit, die der Versicherte bisher ausgeübt hat, anzuknüpfen, und sind daher sämtliche Maßnahmen zu treffen, die dem Versicherten ein Weiterarbeiten ermöglichen (z.B. Heimarbeit). Auch Einkommensminderungen sind hinzunehmen, sofern noch ein existenzsicherndes Einkommen verbleibt.

Erwerbsunfähigkeit ab Vollendung des 50. Lebensjahres - qualifizierte Verweisung

Ab Vollendung des 50. Lebensjahres wird auch Selbständigen ein Berufsschutz gewährt. Der Versicherte gilt als erwerbsunfähig, wenn die persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung seines Betriebes notwendig war und er aus gesundheitlichen Gründen außerstande ist, einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die gleichartige Kenntnisse und Fähigkeiten wie die zuletzt durch mindestens 60 Monate ausgeübte Tätigkeit erfordert. Eine Verweisung auf unselbständige Tätigkeiten ist ausgeschlossen. Auch der Erwerb völlig neuer Kenntnisse wird nicht mehr verlangt. War die persönliche Mitarbeit im Betrieb nicht erforderlich, gelten die Regelungen, die auf die Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 50. Lebensjahres anzuwenden sind.

Der Tätigkeitsschutz ab Vollendung des 57. Lebensjahres

Der Versicherte muss aus gesundheitlichen Gründen außerstande sein, einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die er in den letzten 180 Monaten vor dem Stichtag mindestens 120 Monate hindurch ausgeübt hat. Es wird auch in diesem Fall geprüft, ob eine zumutbare Änderung der sachlichen und personellen Ausstattung des Betriebes eine Weiterarbeit ermöglicht. Eine gleichartige unselbständige Erwerbstätigkeit, die in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag im Ausmaß von höchstens 60 Kalendermonaten ausgeübt wurde, ist anzurechnen.

Die neue Vorsorge für Selbständige

Seit 1.1.2008 sind alle Gewerbetreibenden und neuen Selbständigen mit Krankenversicherungspflicht von der Selbständigenvorsorge umfasst. Die entrichteten Beiträge werden von der Sozialversicherungsanstalt an eine vom Versicherten gewählte Vorsorgekasse weitergeleitet. Unter den Voraussetzungen des § 55 Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz (BMSVG) besteht bei Pensionsantritt ein Verfügungsanspruch über den Kapitalbetrag.

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