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Baubranche: Auftraggeberhaftung für Sozialversicherungsbeiträge ab September 2009
Die bereits im Jahr 2008 mit dem AuftraggeberInnen-Haftungsgesetz in das ASVG aufgenommen Haftungsbestimmungen für Auftraggeber von Bauleistungen werden mit 1. September 2009 wirksam, da die technischen Infrastrukturvoraussetzungen bei den Krankenversicherungsträgern nun gegeben sind.
Ziel der in den §§ 67a bis 67d ASVG enthaltenen Haftungsbestimmungen ist es, den Ausfall von Sozialversicherungsbeiträgen in der Baubranche zu reduzieren. Die Haftungsbestimmungen gelten nur für Bauunternehmen, die Subunternehmen beschäftigen. Haftungen für Privatpersonen oder für Unternehmen, die als Letztbesteller eines Bauwerkes auftreten, werden dadurch nicht begründet.
Bei der Weitergabe von Aufträgen im Bereich von Bauleistungen nach § 19 Abs. 1a UStG haftet künftig der Auftraggeber für sämtliche Beiträge und Umlagen des beauftragten Unternehmens bis zum Höchstbetrag von 20% des geleisteten Werklohns. Die Haftung umfasst dabei alle Beitragsschulden des Subunternehmers bei der Krankenversicherung. Eine Bindung an konkrete Aufträge besteht nicht. Die Haftung tritt mit dem Zeitpunkt der Leistung (auch nur eines Teils) des Werklohns an das beauftragte Unternehmen ein und erstreckt sich über alle Beiträge und Umlagen, die spätestens bis zum Ende des Kalendermonats fällig werden, in dem die (teilweise) Zahlung des Werklohns erfolgt ist. Schlagend wird die Haftung, wenn die Krankenversicherung zur Hereinbringung der geschuldeten Beträge erfolglos Exekution geführt hat oder das beauftragte Unternehmen bereits insolvent ist.
Die Auftraggeberhaftung erstreckt sich auch auf jedes weitere beauftragte Unternehmen, wenn die Beauftragung auf eine Umgehung der Haftung abzielt und dies für den Auftraggeber erkennbar sein muss (z.B. beauftragtes Unternehmen erbringt selbst keine eigenen Bauleistungen, verfügt über kein technisches oder kaufmännisches Fachpersonal; gesellschaftsrechtliches Abhängigkeitsverhältnis zum beauftragenden Unternehmen; Auftragserteilung aufgrund eines deutlich „unterpreislichen“ Angebots).
Zur Vermeidung dieser unangenehmen Haftungs- und Beweisfragen hat der Gesetzgeber zwei Möglichkeiten vorgesehen.
- Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste): Ist das beauftragte Unternehmen zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohns in der von den Krankenversicherungsträgern geführten HFU-Gesamtliste enthalten, so entfällt die Haftung. Damit ein Unternehmen in diese Liste aufgenommen werden kann, muss es mindestens drei Jahre lang Bauleistungen erbracht haben und es dürfen grundsätzlich keine Beitragsrückstände vorliegen (Beitragsstundung und bewilligte Ratenzahlungen sowie geringfügige Beitragsrückstände von 10% sind unschädlich). Die Nichtvorlage der Beitragsnachweise für zwei Monate bzw. die Nichtentrichtung der Beiträge des zweitvorangegangenen Kalendermonats führen zur Streichung aus der HFU-Gesamtliste.
- Einbehalt des Haftungsbetrages: Sofern der Auftraggeber den Haftungsbetrag von 20% nicht an den Auftragnehmer, sondern an das Dienstleistungszentrum bei der WGKK überweist, entfällt ebenfalls die Haftung.
Abschließend ist noch auf die Meldeverpflichtungen des beauftragenden Unternehmens zu verweisen. Diese haben den Krankenversicherungsträgern binnen 14 Tagen Auskünfte über die von ihnen beauftragten Unternehmen und über die weitergegebenen Bauleistungen zu erteilen. Bei Verletzung dieser Auskunftspflicht drohen Geldstrafen von 1.000 € bis 20.000 € im Wiederholungsfall.
Bauunternehmen, die Leistungen an Subunternehmer weitergeben oder selbst Leistungen als Subunternehmer erbringen, sind daher jedenfalls gut beraten diese Bestimmungen zu beachten und selbst eine Aufnahme in die HFU-Gesamtliste bzw. eine Auftragsvergabe an Unternehmen aus dieser Liste anzustreben.
Bild: © davros - Fotolia
© Hason & Scherz Steuerberatungsgesellschaft mbH | Klienten-Info