Steuer-News

Kontakt

Hason & Scherz
Steuerberatungsgesellschaft mbH

Praterstraße 33/7, 1020 Wien
T 01 211 91 170
F 01 216 99 76
E office@hasonscherz.at

Impressum
Datenschutzerkärung
Haftungsausschluß

Suchen

Steuer-Newsletter

Immer bestens informiert!

Melden Sie sich hier zu unserem kostenlosen monatlichen Steuer-Newsletter an…

weiter…

Steuer-Info

Klienten-Info - Aktuell

Privatstiftungen: OGH-Judikat zur Unzulässigkeit eines durch Begünstigte dominierten Beirats

Oktober 2009
Kategorien: Klienten-Info
Privatstiftungen: OGH-Judikat zur Unzulässigkeit eines durch Begünstigte dominierten Beirats

Bei zahlreichen Familienprivatstiftungen ist es üblich, dass ein mehrheitlich mit Begünstigten besetzter Beirat über Kontroll- und Weisungsrechte verfügt und ähnlich wie ein Aufsichtsrat agiert. Während es in der firmenbuchrechtlichen Praxis bisher als legitim angesehen wurde, dass ein derartiger Beirat den Stiftungsvorstand bestellen und bei Vorliegen eines wichtigen Grunds auch abberufen darf, ist dies nun nach einer jüngst ergangenen Entscheidung des OGH (5.8.2009, 6Ob42/09h) sehr kritisch zu sehen. Zwar hat der OGH bestätigt, dass die Ausstattung eines Beirats mit Kontroll- und (eingeschränkten) Weisungsrechten möglich ist, eine Bestellung und Abberufung des Stiftungsvorstands durch einen mehrheitlich von Begünstigten besetzten Beirat allerdings selbst dann unzulässig ist, wenn die Abberufung auf wichtige Gründe beschränkt ist. Begründet wird dies damit, dass in diesem Fall dann ein aufsichtsratsähnlicher Beirat vorliegt und die Bestimmung des § 23 Abs. 2 PSG (Begünstigte oder deren Angehörige dürfen nicht die Mehrheit der Aufsichtsratsmitglieder stellen) ansonsten umgangen werden könnte. Die Auswirkungen dieser Entscheidung sollten nicht unterschätzt werden, da gerade bei Familienprivatstiftungen der Einfluss des Familienbeirats auf die Führung von Unternehmen, die von Stiftungen gehalten werden, notwendig ist und die Wahrnehmung des Einflusses nun künftig erschwert werden kann. Eine Beurteilung der Auswirkungen dieser überraschenden OGH-Entscheidung auf die einzelnen Stiftungen und Stiftungsurkunden ist im Einzelfall zu prüfen.

Bild: © B. Wylezich - Fotolia