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Abgabenänderungsgesetz 2011 in der Regierungsvorlage


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Abgabenänderungsgesetz 2011 in der Regierungsvorlage

Juli 2011
Kategorien: Klienten-Info
Abgabenänderungsgesetz 2011 in der Regierungsvorlage

In der April-Ausgabe haben wir Ihnen die Highlights aus dem Begutachtungsentwurf zum AbgÄG 2011 präsentiert. Nunmehr ist das Gesetz schon im Stadium der Regierungsvorlage. Ausgewählte Highlights, Änderungen und Klarstellungen werden nachfolgend übersichtlich dargestellt:

Kirchenbeitrag ab 2012 auf 400 € verdoppelt

Ab der Veranlagung 2012 erhöht sich der als Sonderausgabe maximal abziehbare Kirchenbeitrag von 200 € auf 400 €. Gleiches gilt für verpflichtende Beiträge an ausländische Kirchen und Religionsgesellschaften.

Besteuerungslücke bei neuer Wertzuwachsbesteuerung im Privatvermögen wird geschlossen

Die Verschiebung der Einführung der Wertpapier-KESt auf 1. April 2012 – die Einführung zum 1. Oktober 2011 wurde als verfassungswidrig erkannt - ändert nichts daran, dass Kursgewinne von im Privatvermögen gehaltenen Aktien und Investmentfondsanteilen jedenfalls einer Besteuerung unterliegen, wenn sie nach dem 31.12.2010 erworben wurden. Da erst bei Verkäufen nach dem 1. April 2012 automatisch 25% vom Kursgewinn einbehalten werden, wird steuersystematisch nun klargestellt, dass die Spekulationsfrist für Aktien und Fondsanteile, welche zwischen 1.1.2011 und 31.3.2012 erworben werden, bis zum 31.3.2012 ausgedehnt wird. Damit soll sichergestellt werden, dass jeder Kursgewinn aus einem Kauf nach dem 31.12.2010 der Besteuerung unterliegt, selbst wenn die grundsätzlich einjährige Spekulationsfrist bereits abgelaufen ist. Zu bedenken ist jedenfalls, dass die Besteuerung des Spekulationsgewinns mit dem individuellen, dem Progressionseffekt unterliegenden Steuertarif zu erfolgen hat und daher zu mehr als 25% Steuerbelastung kommen kann. Bei einer Verkaufsentscheidung sollte dieser (zeitlich bedingte) Aspekt jedenfalls berücksichtigt werden. Bei Forderungswertpapieren (z.B. Anleihen) und bestimmten Derivaten besteht systematisch korrespondierend die Spekulationsfrist bis zum 31.3.2012 wenn die Anschaffung zwischen 1.10.2011 und 31.3.2012 erfolgt.

Beteiligungen aus „Altbestand“ werden im betrieblichen Bereich ab 1. April 2012 mit 25% KESt besteuert

Im Betriebsvermögen waren Substanzgewinne aus Kapitalvermögen schon immer steuerhängig. Hinsichtlich der Veräußerung von Beteiligungen aus dem Altbestand (d.h. vor dem 1.1.2011 erworbene Beteiligungen) wird klargestellt, dass bei Veräußerung vor dem 1. April 2012 die begünstigte Besteuerung mit dem halben Durchschnittsteuersatz zur Anwendung kommen kann, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Bei Veräußerungen danach ist einheitlich auf den besonderen Steuersatz von 25% zurückzugreifen – auch wenn die Anteile an Körperschaften bzw. Fondsanteile beispielsweise vor dem 1. Jänner 2011 angeschafft worden sind.

Klarstellung zur Verrechnung von Substanzverlusten im betrieblichen Bereich

Kommt es im betrieblichen Bereich zu Substanzverlusten aus Kapitalvermögen, so hat im ersten Schritt eine Verrechnung mit Substanzgewinnen zu erfolgen – ein verbleibender Verlustüberhang ist zu halbieren. Nunmehr wird ergänzend klargestellt, dass dieser Verlustüberhang nicht nur mit betrieblichen Einkünften, sondern grundsätzlich mit allen anderen positiven Einkünften ausgeglichen werden kann. Den allgemeinen steuerlichen Grundsätzen entsprechend hat nach dem innerbetrieblichen Verlustausgleich zuerst der horizontale Verlustausgleich (Saldierung positiver und negativer Einkünfte innerhalb der jeweiligen Einkunftsart) und dann der vertikale Verlustausgleich (Verrechnung mit positiven Ergebnissen anderer Einkunftsarten) zu erfolgen.

Keine Ausdehnung des Reverse-Charge-Systems auf „normale„ Lieferungen

In dem Begutachtungsentwurf zum AbgÄG 2011 war noch die Ausdehnung des Reverse-Charge-Systems auf normale Lieferungen angedacht, um die Abgrenzungsschwierigkeiten zu den Werklieferungen zu beseitigen. Ein diesbezügliches Ansinnen findet sich nicht mehr in der Regierungsvorlage.

Lieferung von Pferden grundsätzlich mit 20% USt

Einem EuGH-Urteil folgend ist auf die Lieferung, die Einfuhr sowie auf den innergemeinschaftlichen Erwerb von Pferden nunmehr die normale Umsatzsteuer in Höhe von 20% anzuwenden und nicht wie bisher der ermäßigte Satz von 10%. Der ermäßigte USt-Satz gelangt nur dann zur Anwendung, wenn das Pferd zur Schlachtung bestimmt ist, um zur Zubereitung von Nahrungs- oder Futtermitteln verwendet zu werden.

Die endgültige Beschlussfassung des Gesetzes durch den Nationalrat bleibt abzuwarten.

Bild: © NAN - Fotolia