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VwGH zur Abzugsfähigkeit der Kosten einer Mediationsausbildung eines Finanzbeamten
Nicht oft bieten Finanzbeamte in der Position als betroffene Steuerpflichtige Anlasse für eine höchstgerichtliche Rechtsprechung. In einem jüngst ergangenen Erkenntnis des VwGH (31.3.2011, GZ 2009/15/0198) hat sich der Gerichtshof mit der Abzugsfähigkeit der von einem Finanzbeamten getragenen Kosten eines Mediationslehrganges beim WIFI auseinandergesetzt und in letzter Instanz die steuerliche Geltendmachung versagt.
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG sind Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit einer vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, als Werbungskosten abzugsfähig. Unter einer Fortbildungsmaßnahme wird dabei die Vermittlung oder Verbesserung von Kenntnissen verstanden, die helfen, im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Auch bei Ausbildungsmaßnahmen muss ein Veranlassungszusammenhang mit der bereits ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit gegeben sein. Kritisch wird es aus steuerlicher Sicht immer dann, wenn die Bildungsmaßnahmen aufgrund ihres Inhalts einen Zusammenhang mit der privaten Lebensführung nahe legen (etwa wie im Fall des Finanzbeamten durch Vermittlung sozialer Kompetenzen zur Deeskalation von Konflikten oder bei der Förderung der Persönlichkeitsentwicklung). In derartigen Fällen muss sich die Bildungsmaßnahme als für die berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist insbesondere die Notwendigkeit einer Bildungsmaßnahme anzunehmen, wenn sich der Teilnehmerkreis im Wesentlichen aus Angehörigen der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen zusammensetzt, der Arbeitgeber gänzlich oder teilweise die Kurskosten trägt und/oder dem Steuerpflichtigen den Besuch des Kurses als Arbeitszeit gewährt.
Im konkreten Fall konnte der Finanzbeamte die berufliche Notwendigkeit nicht belegen. Dabei spielte es auch eine Rolle, dass die Finanzverwaltung (als Arbeitgeber) die Ausbildung als Mediator für die ausgeübte Tätigkeit als Strafreferent als nicht erforderlich erachtete. Die vom betroffenen Finanzbeamten im Verfahren zusätzlich vorgebrachte Argumentation, dass ihm durch die Mediationsausbildung auch die Möglichkeit einer späteren selbständigen Tätigkeit offen stehe und daher die Abzugsfähigkeit als Umschulungsmaßnahme gegeben sei, lehnte der VwGH ebenfalls ab. Nach Auffassung des VwGH lagen von einer reinen Absichtserklärung des Finanzbeamten abgesehen nämlich keine Umstände vor, die ein späteres Erzielen von Einkünften als selbständiger Mediator wahrscheinlich erscheinen lassen. Auch die bloße Möglichkeit, dass eine derartige Zusatzqualifikation die Karriere- und Aufstiegschancen einmal begünstigen könnte, wurde vom VwGH als nicht ausreichender Beleg für die Notwendigkeit gewertet.
Im Ergebnis bleibt die Rechtsprechung somit ihrer Linie treu, Bildungsmaßnahmen zur Vermittlung sozialer Kompetenzen nur bei Erfüllen verhältnismäßig restriktiver Voraussetzungen als steuerlich abzugsfähig anzuerkennen. Die berufliche Notwendigkeit derartiger Bildungsmaßnahmen sollte daher im Einzelfall immer gut dokumentiert werden.
Bild: © Ewa Walicka -Fotolia
© Hason & Scherz Steuerberatungsgesellschaft mbH | Klienten-Info