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Erläuterung zu einzelnen Neuerungen ab 2003

Januar 2003
Kategorien: Klienten-Info
Erläuterung zu einzelnen Neuerungen ab 2003

1. Änderungen für Gewerbetreibende in der Sozialversicherung

1.1. Reduzierung der Mindestbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung
Zwecks Beseitigung der Ungleichheit zwischen ASVG- und GSVG-Krankenversicherungsbeiträgen wird die Mindestbeitragsgrundlage im GSVG von € 1.045,63 p.m. auf € 537,78 p.m. reduziert. Damit vermindert sich bei dem ohnedies höchsten Satz in der Krankenversicherung der Gewerbetreibenden von 8,9 % der Beitrag um € 45,20 p.m.

1.2. Entlastung der Jungunternehmer in der Krankenversicherung

In den ersten beiden Jahren der selbstständigen Erwerbstätigkeit beträgt der Mindestbeitrag € 47,86 p.m. und es bleibt auch dabei, da die Nachbemessung entfällt. Damit kommt es zu einer jährlichen Beitragsersparnis von bis zu € 3.500,16.

1.3. Erhöhung der Unfallversicherung
Die Bemessungsgrundlage wird von € 9.655,72 auf
€ 15.198,91 p.a erhöht. Verbunden damit ist eine um rund
60 % höhere Unfallversicherungsrente.

1.4. Wahlmöglichkeiten in der Krankenversicherung

Ab Jahresbeginn können sachleistungs- und geldleistungsberechtigte Versicherte ihre Krankenversicherung individuell gestalten. Folgende drei Optionen stehen jeweils offen für:

Sachleistungsberechtigte:

Beibehaltung der vollen Sachleistungsberechtigung, Option zur vollen Geldleistungsberechtigung oder halbe Geldleistungsberechtigung.

Geldleistungsberechtigte:

Beibehaltung der vollen Geldleistungsberechtigung, Option zur halben Geldleistungsberechtigung oder volle Sachleistungsberechtigung.
Da mit den angeführten Optionen unterschiedliche Zusatzbeiträge verbunden sind, denen naturgemäß auch leistungsrechtliche Unterschiede gegenüberstehen, bleibt die Qual der Wahl beim Versicherten. Basis für die Entscheidung sind die Steuerbescheide 2000. Die Sozialversicherungsanstalt wird ein diesbezügliches Formular auflegen, mit dem bis Ende März 2003 rückwirkend ab 1. Jänner 2003 die gewünschte Option beantragt werden kann.

2. Gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben

In Zukunft erfolgt die Prüfung der Sozialversicherungsbeiträge, der Lohnsteuer, des Dienstgeberbeitrages und des Dienstgeberzuschlages sowie der Kommunalsteuer und der Dienstgeberabgabe der Gemeinde Wien (U-Bahnsteuer), in einem einheitlichen Prüfungsvorgang entweder durch das Finanzamt oder die Gebietskrankenkasse. Nach dem Motto „Wer zuerst kommt mahlt zuerst“, erfolgt die Prüfung der drei Bereiche durch den Erstprüfer. Eine weitere Rationalisierung liegt in der Zusammenfassung des Jahreslohnzettels und des Beitragsnachweises zu einer einzigen Meldung. Damit ist auch die Auflage eines neuen Lohnzettelformulars (L16) verbunden. Für die Bescheiderstellung und einem eventuellen Rechtsmittelverfahren bleiben aber die einzelnen Behörden weiterhin zuständig.

3. Abgabe der Steuererklärung im Internet

Wird die Steuererklärung freiwillig per Internet abgegeben, wird sie EDV-mäßig geprüft und wenn keine Auffälligkeiten festgestellt werden, ist der Bescheid am selben Tag (vorläufig) fertig. Vorbehaltlich einer Stichprobenüberprüfung durch das Finanzamt ist der Bescheid endgültig. Während das Formular L1 (Arbeitnehmer-Steuererklärung) bereits für das Jahr 2002 zur Verfügung steht, werden die Formulare E1, K1 und U1 erst für 2003 eingerichtet. An die Stelle der bisherigen Beilagen (Jahresabschluss, Einnahmen- Ausgabenrechnung etc.) treten neue Beilagen (Formulare) in denen bestimmte Betriebskennzahlen anzugeben sind. Probleme, die sich infolge der Übermittlung falscher Datensätze, eventuell daraus resultierender (fahrlässiger) Abgabenhinterziehung sowie Einschränkung der Offenlegung ergeben könnten, werden noch zu lösen sein.

4. Kundmachung der Bundesgesetzblätter im Internet

Die Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt werden ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei im Internet durch das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) unter der Adresse www.ris.bka.gv.at jedermann zugänglich sein. In Hinkunft erfolgt die Kundmachung auf elektronischem Weg. Die Drucklegung ist verfassungsrechtlich nicht mehr geboten. Es wird aber sichergestellt, dass Ausdrucke noch in Papierform bezogen werden können.

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