Steuer-News

Kontakt

Hason & Scherz
Steuerberatungsgesellschaft mbH

Praterstraße 33/7, 1020 Wien
T 01 211 91 170
F 01 216 99 76
E office@hasonscherz.at

Impressum
Datenschutzerkärung
Haftungsausschluß

Suchen

Steuer-Newsletter

Immer bestens informiert!

Melden Sie sich hier zu unserem kostenlosen monatlichen Steuer-Newsletter an…

weiter…

Steuer-Info

Klienten-Info - Aktuell

Artikel empfehlen

Wichtig - Bitte ankreuzen:

Ich bestätige, dass ich dieses Formular ausschliesslich zum Zwecke der Empfehlung dieser Website verwende und mir der Empfänger persönlich bekannt ist.
Der Betreiber dieser Website übernimmt keine Haftung für die Benutzung dieser Funktion.

Nachricht:

Guten Tag <Empfängername>!

Ich habe mir soeben eine Interessante Steuerberater-Homepage angesehen.

Die Adresse lautet:
https://www.hasonscherz.at/

Diesen Artikel möchte ich besonders empfehlen:

Zuschuss für die Aufrechterhaltung eines Schiliftbetriebs


Link zum Artikel

<Sendername>

Diese Sicherheitsabfrage dient dazu, Formular-Spam zu unterbinden.
Bitte geben Sie die Buchstaben-Zahlen-Kombination in das Feld ein.

neue Sicherheitsabfrage laden

(Wenn Sie die Buchstaben und Zahlen nicht eindeutig erkennen, können Sie hier ein anderes Bild für die Sicherheitsabfrage erzeugen)

Zuschuss für die Aufrechterhaltung eines Schiliftbetriebs

Juli 2012
Kategorien: Klienten-Info
Zuschuss für die Aufrechterhaltung eines Schiliftbetriebs

Viele Wirtschaftszweige werden durch Zuschüsse der öffentlichen Hand gefördert. Für die umsatzsteuerliche Behandlung von Zuschüssen (Subventionen) kommt es regelmäßig darauf an, ob zwischen dem Empfänger des Zuschusses und dem Zuschussgeber ein Leistungsaustausch vorliegt. Während ein echter Zuschuss (ohne Gegenleistung) umsatzsteuerfrei ist, kommt es bei einem unechten Zuschuss (Leistungsaustausch) regelmäßig zur Umsatzsteuerpflicht. Da die öffentliche Hand in der Regel nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kürzt eine Umsatzsteuerpflicht im Ergebnis den wirtschaftlich verfügbaren Betrag beim Subventionsempfänger.

Eine unlängst ergangene Entscheidung des UFS (GZ RV/0202-G/09 vom 7.5.2012) hat sich mit als Infrastrukturbeiträgen bezeichneten Zuschüssen von Gemeinden an den Alleingesellschafter eines Schiliftbetriebs auseinandergesetzt. Im vorliegenden Fall ist es nach Auffassung des UFS zunächst unerheblich, ob die Gemeinden ihre Beiträge direkt an den Schiliftbetrieb oder an dessen Alleingesellschafter leisten, wenn dieser die erhaltenen Subventionen an den Schiliftbetrieb weiterleitet. Die Zuschüsse werden zur Aufrechterhaltung des Betriebs und damit primär zur Durchführung von Investitions-, Instandhaltungs- und Reparaturausgaben gegeben. Nach Ansicht des UFS leisten die Gemeinden den Zuschuss somit im öffentlichen Interesse an der Erhaltung der lokalen Infrastruktur und verfolgen darüber hinaus kein eigenes wirtschaftliches Interesse. In solchen Konstellationen ist daher auch kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Preis der Liftkarten und dem Zuschuss herstellbar. Zwar ist es durchaus möglich, dass der Zuschuss sich auf die Preisgestaltung der Liftkarten auswirkt, es fehlt jedoch an der direkten Verknüpfung mit konkreten Umsätzen (somit kein Entgelt von dritter Seite). Aufgrund dieser Einschätzung ist der UFS folglich auch vom Vorliegen einer nicht umsatzsteuerbaren echten Subvention ausgegangen.

Ungeachtet dieser positiven Entscheidung sollten zur Vermeidung ungewollter steuerlicher Folgen bei Abschluss von Subventionsvereinbarungen die umsatzsteuerlichen Auswirkungen stets im Detail geprüft werden.

Bild: © Alterfalter - Fotolia