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Steuerliche Maßnahmen zum Jahreswechsel - Für alle Steuerpflichtigen
Sonderausgaben – Topfsonderausgaben
Die Absetzbarkeit ist mit einem Höchstbetrag von 2.920 € zuzüglich weiterer 2.920 € für Alleinverdiener sowie insgesamt weiterer 1.460 € ab drei Kindern beschränkt. In diese Grenze fallen insbesondere Ausgaben für Lebens-, Unfall- und Krankenversicherungen, Ausgaben für Wohnraumsanierung sowie für die Anschaffung junger Aktien. Die im Rahmen dieser Höchstbeiträge geltend gemachten Ausgaben wirken sich nur mit einem Viertel steuermindernd aus. Bei einem Jahreseinkommen zwischen 36.400 € und 60.000 € reduziert sich der absetzbare Betrag überdies gleichmäßig bis auf den Pauschalbetrag von 60 €.
Sonderausgaben ohne Höchstbetrag und Kirchenbeitrag
Folgende Sonderausgaben sind ohne Höchstbetrag unbeschränkt abzugsfähig: der Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten, Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, bestimmte Renten und dauernde Lasten sowie Steuerberatungskosten (wenn nicht bereits Betriebsausgaben/Werbungskosten). Pauschalierte Steuerpflichtige können Steuerberatungskosten jedenfalls als Sonderausgaben absetzen. Kirchenbeiträge sind seit 2012 im Ausmaß von bis zu 400 € absetzbar (davor 200 €).
Spenden als Sonderausgaben
An bestimmte Organisationen (Forschungseinrichtungen, öffentliche Museen etc.) können Spenden i.H.v. max. 10% des Vorjahreseinkommens (ab 2013 gilt wahrscheinlich das Einkommen des laufenden Jahres) geltend gemacht werden. Wurden bereits im betrieblichen Bereich (siehe dazu die Ausführungen in der Rubrik „Für Unternehmer“) diesbezüglich Spenden als Betriebsausgaben abgesetzt, so verringert sich das Maximum bei den Sonderausgaben. Ebenso können durch private (Geld)Spenden an mildtätige Organisationen (BMF-Liste) Steuern gespart werden. Die Obergrenze (aus betrieblichen und privaten Spenden) liegt bei 10% des Vorjahreseinkommens. Die Spenden müssen gegebenenfalls mittels Einzahlungsbeleg nachgewiesen werden. Seit 2012 sind dabei auch Spenden an Tierschutzvereine wie auch an Tierheime steuerlich abzugsfähig.
Außergewöhnliche Belastungen
Damit der Selbstbehalt überstiegen wird, kann es sinnvoll sein, Zahlungen noch in das Jahr 2012 vorzuziehen (z.B. für Krankheitskosten, Einbau eines behindertengerechten Bades). Unterhaltskosten sind nur insoweit abzugsfähig, als sie beim Unterhaltsberechtigten selbst außergewöhnliche Belastungen darstellen würden. Bei Katastrophenschäden entfällt der Selbstbehalt. Ausländische Einkünfte sind bei der Einkommensermittlung sowohl für die Höhe der Topfsonderausgaben als auch der außergewöhnlichen Belastung mitbestimmend.
Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten
Kinderbetreuungskosten können für Kinder bis zum 10. Lebensjahr mit bis zu 2.300 € pro Kind und Jahr als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Die Abzugsfähigkeit beschränkt sich auf tatsächlich angefallene Betreuungskosten, welche gegebenenfalls um den steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers zu reduzieren sind. Die Kinderbetreuung muss in privaten oder öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen bzw. durch pädagogisch qualifizierte Personen erfolgen.
Wertpapiere – KESt-Optimierung bei Kapitalbesteuerung neu
Die Neuregelungen im Rahmen der Kapitalbesteuerung führen für Privatanleger dazu, dass der KESt-Abzug i.H.v 25% bei Kursgewinnen und laufenden Erträgen (z.B. Dividenden, Anleihenzinsen) wie auch die Berücksichtigung von Veräußerungsverlusten für den Zeitraum von 1.4. bis 31.12.12 automatisch von der Depot führenden Stelle vorgenommen werden. Da der Saldo aus laufenden Erträgen und aus Veräußerungen am Stamm (von Neubeständen) nach dem 1.4.12 der 25%igen Besteuerung unterworfen wird und kein Verlustvortrag möglich ist, können durch gezielte Realisierungen zum Jahresende hin noch Steuervorteile erreicht werden. Dabei ist zu beachten, dass Dividenden aus Alt- und Neubeständen (Aktien mit Anschaffung nach 31.12.10 sind Neubestand) einfließen, hingegen Anleihenzinsen nur dann, wenn die Anleihe nach dem 1.4.12 erworben wurde. Aus Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne eines Ausgleichs von KESt-Belastung aus Anleihenzinsen mit „KESt-Gutschrift“ aus Veräußerungsverlusten kann eine Veräußerung der Anleihe und Beschaffung der Anleihe als Neubestand angedacht werden. Die vorgezogene Verlustrealisation aus Aktienpositionen des Neubestands erscheint sinnvoll, wenn ein KESt-Plus aus laufenden Erträgen oder Kursgewinnen vorliegt, da ja bei erwarteter positiver Kursentwicklung betriebswirtschaftlich neuerdings in dieses Papier investiert werden kann. Genauso können Kursgewinne verwirklicht werden, um einen Verlustüberhang aus Veräußerungsverlusten („KESt-Gutschrift“) im Jahr 2012 auszugleichen. Schließlich ist noch zu beachten, dass Aktien (ebenso Investment- und Immobilienfonds), welche zwischen 1.1.11 und 1.4.12 angeschafft wurden, für die Berechnung der KESt i.Z.m. der Veräußerung des Stamms, mit ihrem Marktkurs zum 30.3.12 bewertet wurden. Ist dieser Wert niedriger als der tatsächliche Anschaffungskurs, so ist dies im Rahmen der (automatischen) Kursgewinnbesteuerung nachteilig. Allerdings kann der tatsächliche (höhere) Anschaffungskurs bei der Veranlagung nachgewiesen und somit der Nachteil korrigiert werden.
Grundbuchsgebührennovelle entschärft
Der auf dem VfGH-Erkenntnis basierende Übergang von dem Einheitswert auf den Verkehrswert als Bemessungsgrundlage für die 1,1%ige Grundbuchseintragungsgebühr kann ab 1.1.13 zu einer erheblichen Kostensteigerung bei Grundstücksübertragungen führen (besonders bei Schenkungen/Erbschaften und bei Umgründungen). Nunmehr wurde allerdings durch die BM für Justiz klargestellt, dass der Einheitswert für (entgeltliche und unentgeltliche) Transaktionen innerhalb eines ausgedehnten Familienbegriffs – z.B. sind davon auch Enkel und Geschwister umfasst – beibehalten werden soll. Überdies soll die bisherige Regelung für alle Anträge (z.B. Schenkungen) gelten, die bis zum 31.12.12 bei Gericht eingelangt sind. Im Falle einer zeitnah geplanten unentgeltlichen Übertragung von Liegenschaften sind die geplanten Änderungen bei der Grundbuchs-eintragungsgebühr aber jedenfalls zu berücksichtigen. Wir werden Sie über den weiteren Gesetzwerdungsprozess informieren!
Zukunftsvorsorge – Bausparen - Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge
Die 2012 geförderte private Zukunftsvorsorge im prämienbegünstigten Ausmaß von 2.329,88 € p.a. führt zu einer seit 2012 gekürzten staatlichen Prämie von 4,25 % (99,02 €). Beim Bausparen gilt für 2012 eine staatliche Prämie von 22,5 € beim maximal geförderten Einzahlungsbetrag von 1.200 € (sofern der Bausparvertrag das gesamte Jahr aufrecht war).
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