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Highlights aus dem Umsatzsteuerprotokoll 2012


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Highlights aus dem Umsatzsteuerprotokoll 2012

Dezember 2012
Highlights aus dem Umsatzsteuerprotokoll 2012

Im jüngst veröffentlichten Umsatzsteuerprotokoll (28.9.2012, BMF-010219/0163-VI/4/2012) hat die Finanzverwaltung wiederum zu einigen Zweifelsfragen im Bereich der Umsatzsteuer Stellung genommen:

  • Verwendung einer „falschen“ UID-Nummer beim innergemeinschaftlichen Erwerb: Für den Fall, dass ein Lieferant auf der Rechnung die österreichische UID-Nummer des Leistungsempfängers ausweist, obwohl die Warenbewegung in einen anderen Mitgliedsstaat (z.B. nach Deutschland) erfolgt, trifft den Leistungsempfänger eine Verpflichtung zum sofortigen Widerspruch und Hinweis auf die falsche UID-Nummer. Anderenfalls kann es dazu kommen, dass ein i.g. Erwerb, der an sich gar nicht in Österreich ausgeführt wird (z.B. Warenlieferung in einen anderen Mitgliedsstaat) solange in Österreich steuerpflichtig ist, bis die Erwerbsversteuerung im Land der Warenbewegung nachgewiesen wurde. Eine nachträgliche Rechnungskorrektur (Richtigstellung der UID) allein führt nicht zum Entfall des i.g. Erwerbs in Österreich.
  • Erklärung über die Beförderung von Waren in das übrige Gemeinschaftsgebiet: Zur Geltendmachung einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung ist es u.a. erforderlich, dass die Warenbewegung im Gemeinschaftsgebiet nachgewiesen werden muss („Verbringungserklärung“). Eine Vorabprüfung unternehmensindividueller Formulare durch das Finanzamt ist dabei nicht vorgesehen. Die Finanzverwaltung hat jedoch angekündigt, Musterformulare zu veröffentlichen, die als Orientierungshilfe für die Ausgestaltung der Verbringungserklärungen dienen können.
  • All-Inclusive-Angebote (Seminarpauschalen): Hier geht es um die Abgrenzung von selbständigen Leistungen zu unselbständigen Nebenleistungen im Zusammenhang mit Beherbergungsumsätzen (10% begünstigter Steuersatz). Die Bereitstellung eines Seminarraums samt Grundausstattung und Technik, Seminarbetreuung und Getränkeverabreichung wird dabei als eigenständige Leistung gesehen. Hinsichtlich der Verpflegung liegt eine Nebenleistung dann vor, wenn die Verpflegung für den Kunden keinen eigenen Zweck hat, sondern lediglich ein Mittel darstellt, um die Hauptleistung (Seminar) unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn die Verpflegung im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Seminar steht (z.B. Pausengetränke, Imbisse, Mittagessen).
  • Errichtung einer Straße und Abtretung ins öffentliche Gut: Ein Grundstücksentwickler, der aufgrund einer Vereinbarung mit der Gemeinde auf eigene Kosten eine Straße errichtet und diese danach unentgeltlich ins öffentliche Gut abtritt, kann aus den Errichtungskosten keinen Vorsteuerabzug geltend machen.
  • Vorsteuerabzug für Beratungskosten i.V.m. einer unecht befreiten Beteiligungsveräußerung: Hier folgt die Finanzverwaltung der Judikatur des (deutschen) BFH, wonach Beratungsleistungen, die ein Industrieunternehmen für einen steuerfreien Beteiligungsverkauf bezieht, im direkten Zusammenhang mit der steuerfreien Anteilübertragung stehen. Es besteht somit keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug. Nach der Judikatur des EuGH ist ein Vorsteuerabzug zulässig, wenn die Kosten für die Eingangsleistung zu den allgemeinen Aufwendungen des Unternehmens gehören und als solche Preisbestandteil der von ihm erbrachten Leistungen sind. Aufgrund des direkten Zusammenhangs mit einem (unecht) steuerfreien Beteiligungsverkauf liegt diese Voraussetzung jedoch nicht vor.
  • Grenzüberschreitende Vermietung einer Solaranlage: Die Installation einer Solaranlage auf dem Dach eines Betriebsgebäudes ist nicht als Grundstücksleistung zu sehen. Vielmehr handelt es sich um die Vermietung eines beweglichen körperlichen Gegenstandes. Diese Unterscheidung kann vor allem bei der Frage nach dem Ort der Leistung von Relevanz sein.

Bild: © Martin Green - Fotolia