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Ärztliche Bestätigungen im Zusammenhang mit der Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen durch die Patienten


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Ärztliche Bestätigungen im Zusammenhang mit der Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen durch die Patienten

Januar 2013
Ärztliche Bestätigungen im Zusammenhang mit der Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen durch die Patienten

Für Ärzte ist es keine Seltenheit, dem Patienten über medizinische Fragen im engeren Sinn hinaus beratend zur Seite zu stehen. Oftmals kommt es dabei auch vor, dass Patienten ärztliche Bestätigungen für die Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen im Rahmen der Steuererklärung benötigen. In diesem Zusammenhang sind zwei jüngst ergangene Entscheidungen des UFS von Interesse.

Die erste der beiden Entscheidungen (UFS Wien vom 8.11.2012, GZ RV/2811-W/12) betrifft die Voraussetzungen für die Anerkennung von Kosten einer Kur als außergewöhnliche Belastung. Der Kuraufenthalt muss dabei in direktem Zusammenhang mit einer Krankheit stehen, aus medizinischen Gründen zur Heilung oder Linderung der Krankheit nachweislich notwendig sein (eine andere Behandlung erscheint also nicht oder kaum Erfolg versprechend) und grundsätzlich unter ärztlicher Begleitung und Aufsicht erfolgen. Die Zwangsläufigkeit eines Kuraufenthaltes ist durch ein ärztliches Zeugnis, aus dem sich die Notwendigkeit und Dauer der Reise sowie das Reiseziel ergeben, nachzuweisen. Einem ärztlichen Gutachten kann gleichgehalten werden, wenn zu einem Kuraufenthalt von einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung Zuschüsse geleistet werden, da zur Erlangung dieser Zuschüsse ebenfalls in der Regel ein ärztliches Gutachten vorgelegt werden muss. Wird vom Arzt kein bestimmter Kurort angeführt und wird in weiterer Folge die grundsätzliche Therapie dennoch von der Krankenkasse bewilligt, so ist nach Ansicht des UFS nur von einer Genehmigung der Behandlung, nicht aber von der Bewilligung eines Kuraufenthalts im Ausland auszugehen. Das bedeutet, dass die vom Patienten getragenen Reisekosten und Kosten des Hotels im Ausland nicht als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden können. Im gegenständlichen Fall konnten daher lediglich die vom Patienten gezahlten Therapiekosten (soweit nicht von der Krankenkasse übernommen) als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.

Die zweite Entscheidung des UFS Graz (GZ RV/0448-G/09 vom 20.11.2012) setzt sich mit der Frage auseinander, welche Voraussetzungen Medikamente bzw. Heilmittel erfüllen müssen, um als „Kosten der Heilbehandlung“ als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar zu sein. Medikamente und Heilmittel müssen im Vorhinein als erfolgsversprechend zur Behandlung oder zumindest zur Linderung einer konkret existenten Krankheit beitragen. Erhöhte Nachweiserfordernisse ergeben sich dabei insbesondere bei Behandlungsformen aus der Alternativ- oder Naturmedizin. Sofern ein ärztliches Schreiben zur Untermauerung dient, ist in diesem konkret auf die medizinische Notwendigkeit einzugehen. Allgemeine unspezifische Anregungen zu Lebens- und Essgewohnheiten sind nach Ansicht des UFS in diesem Zusammenhang nicht ausreichend. Im Fall von Vitaminpräparaten zur Behandlung von Lactose- und Fructoseintoleranzen konnten nur die in der ärztlichen Bestätigung explizit genannten Präparate steuerlich geltend gemacht werden. Die Kosten für darüber hinausgehende allgemeine Substanzen (diverse Teesorten, Vitamin-C-Tabletten usw.) wurden nicht anerkannt.

Auch wenn man dem Patienten helfen möchte, ist von reinen Gefälligkeitsbestätigungen jedenfalls abzuraten, da bei vorsätzlich falschen Angaben im Extremfall sogar eine Beitragstäterschaft die Folge sein kann.

Bild: © estima - Fotolia