Steuer-News

Kontakt

Hason & Scherz
Steuerberatungsgesellschaft mbH

Praterstraße 33/7, 1020 Wien
T 01 211 91 170
F 01 216 99 76
E office@hasonscherz.at

Impressum
Datenschutzerkärung
Haftungsausschluß

Suchen

Steuer-Newsletter

Immer bestens informiert!

Melden Sie sich hier zu unserem kostenlosen monatlichen Steuer-Newsletter an…

weiter…

Steuer-Info

Klienten-Info - Aktuell

Artikel empfehlen

Wichtig - Bitte ankreuzen:

Ich bestätige, dass ich dieses Formular ausschliesslich zum Zwecke der Empfehlung dieser Website verwende und mir der Empfänger persönlich bekannt ist.
Der Betreiber dieser Website übernimmt keine Haftung für die Benutzung dieser Funktion.

Nachricht:

Guten Tag <Empfängername>!

Ich habe mir soeben eine Interessante Steuerberater-Homepage angesehen.

Die Adresse lautet:
https://www.hasonscherz.at/

Diesen Artikel möchte ich besonders empfehlen:

Änderungen beim Kinderbetreuungsgeld


Link zum Artikel

<Sendername>

Diese Sicherheitsabfrage dient dazu, Formular-Spam zu unterbinden.
Bitte geben Sie die Buchstaben-Zahlen-Kombination in das Feld ein.

neue Sicherheitsabfrage laden

(Wenn Sie die Buchstaben und Zahlen nicht eindeutig erkennen, können Sie hier ein anderes Bild für die Sicherheitsabfrage erzeugen)

Änderungen beim Kinderbetreuungsgeld

Juli 2013
Kategorien: Klienten-Info
Änderungen beim Kinderbetreuungsgeld

Im Parlament wurde am 13.6.2013 die Novelle zum Kinderbetreuungsgeld beschlossen, welche mit 1.1.2014 wirksam wird. Die Änderungen betreffen einige Detailpunkte und sollen vor allem Härtefälle vermeiden:

  • Erhöhung der Zuverdienstgrenze beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld und der Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld von derzeit 6.100 € auf 6.400 €. Damit soll unselbständig erwerbstätigen Eltern weiterhin eine geringfügige Beschäftigung ermöglicht werden.
  • Die Zuverdienstgrenzen gelten nur für jene Monate, in denen Kinderbetreuungsgeld bezogen wird. Bisher stellte ein Kalendermonat dann ein Anspruchsmonat dar, wenn an mehr als 23 Kalendertagen Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde. In Einzelfällen (vor allem bei sehr gut verdienenden Eltern) führte diese Berechnungslogik zum Entfall des Kinderbetreuungsgeldes, wenn nicht den ganzen Monat ein Bezug vorlag. Künftig liegt nur dann ein Anspruchsmonat (mit Relevanz für die Zuverdienstgrenze vor), wenn den ganzen Monat Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde.
  • Bis dato war ein Wechsel auf eine andere Auszahlungsvariante nach der erstmaligen Antragstellung nicht mehr möglich. Zukünftig soll eine einmalige Variantenänderung binnen 14 Kalendertagen ab dem Tag des tatsächlichen Einlangens des Antragsformulars möglich sein.
  • Sollten trotz gegenteiligen Antrags die Voraussetzungen für das einkommensabhängige Kindergeld nicht erfüllt sein, so kann künftig die Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes in der Qualifikation der Variante Einkommensersatz in der Höhe der Pauschalvariante 12+2 (33 € pro Tag, 12 bis maximal 14 Monate lang) beantragt werden.

Bild: © Alterfalter - Fotolia