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Änderungen beim Kinderbetreuungsgeld
Im Parlament wurde am 13.6.2013 die Novelle zum Kinderbetreuungsgeld beschlossen, welche mit 1.1.2014 wirksam wird. Die Änderungen betreffen einige Detailpunkte und sollen vor allem Härtefälle vermeiden:
- Erhöhung der Zuverdienstgrenze beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld und der Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld von derzeit 6.100 € auf 6.400 €. Damit soll unselbständig erwerbstätigen Eltern weiterhin eine geringfügige Beschäftigung ermöglicht werden.
- Die Zuverdienstgrenzen gelten nur für jene Monate, in denen Kinderbetreuungsgeld bezogen wird. Bisher stellte ein Kalendermonat dann ein Anspruchsmonat dar, wenn an mehr als 23 Kalendertagen Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde. In Einzelfällen (vor allem bei sehr gut verdienenden Eltern) führte diese Berechnungslogik zum Entfall des Kinderbetreuungsgeldes, wenn nicht den ganzen Monat ein Bezug vorlag. Künftig liegt nur dann ein Anspruchsmonat (mit Relevanz für die Zuverdienstgrenze vor), wenn den ganzen Monat Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde.
- Bis dato war ein Wechsel auf eine andere Auszahlungsvariante nach der erstmaligen Antragstellung nicht mehr möglich. Zukünftig soll eine einmalige Variantenänderung binnen 14 Kalendertagen ab dem Tag des tatsächlichen Einlangens des Antragsformulars möglich sein.
- Sollten trotz gegenteiligen Antrags die Voraussetzungen für das einkommensabhängige Kindergeld nicht erfüllt sein, so kann künftig die Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes in der Qualifikation der Variante Einkommensersatz in der Höhe der Pauschalvariante 12+2 (33 € pro Tag, 12 bis maximal 14 Monate lang) beantragt werden.
Bild: © Alterfalter - Fotolia
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© Hason & Scherz Steuerberatungsgesellschaft mbH | Klienten-Info
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