Steuer-News

Kontakt

Hason & Scherz
Steuerberatungsgesellschaft mbH

Praterstraße 33/7, 1020 Wien
T 01 211 91 170
F 01 216 99 76
E office@hasonscherz.at

Impressum
Datenschutzerkärung
Haftungsausschluß

Suchen

Kostenlose Erstberatung

Überzeugen Sie sich von der Qualität unserer Beratung!

Vereinbaren Sie einen Termin für eine kostenlose Erstberatung…

weiter…

Steuer-Info

Klienten-Info - Aktuell

Artikel empfehlen

Wichtig - Bitte ankreuzen:

Ich bestätige, dass ich dieses Formular ausschliesslich zum Zwecke der Empfehlung dieser Website verwende und mir der Empfänger persönlich bekannt ist.
Der Betreiber dieser Website übernimmt keine Haftung für die Benutzung dieser Funktion.

Nachricht:

Guten Tag <Empfängername>!

Ich habe mir soeben eine Interessante Steuerberater-Homepage angesehen.

Die Adresse lautet:
https://www.hasonscherz.at/

Diesen Artikel möchte ich besonders empfehlen:

Bürgschaftserklärung auch per Fax gültig


Link zum Artikel

<Sendername>

Diese Sicherheitsabfrage dient dazu, Formular-Spam zu unterbinden.
Bitte geben Sie die Buchstaben-Zahlen-Kombination in das Feld ein.

neue Sicherheitsabfrage laden

(Wenn Sie die Buchstaben und Zahlen nicht eindeutig erkennen, können Sie hier ein anderes Bild für die Sicherheitsabfrage erzeugen)

Bürgschaftserklärung auch per Fax gültig

Oktober 2013
Kategorien: Klienten-Info
Bürgschaftserklärung auch per Fax gültig

Bürgschaftserklärungen gelten für den Bürgen gemeinhin als gefährlich, da sie je nach konkreter Ausprägung (Ausfallsbürgschaft, Bürge und Zahler usw.) dazu führen können, dass der Gläubiger (sofort) auf den Bürgen zurückgreift, um seine Forderung zu befriedigen. Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch sieht deshalb ein Schriftlichkeitserfordernis für Bürgschaftserklärungen vor, um vor dem unüberlegten Eingehen einer Bürgschaft zu schützen.

Der Oberste Gerichtshof hat unlängst in einer bemerkenswerten Entscheidung (GZ Ob 41/12p vom 24.7.2013) betont, dass eine Bürgschaftserklärung auch dann gültig ist, wenn das Original der Erklärung vom Bürgen unterschrieben wird und dann dem Gläubiger bloß per Fax (Fernkopie) übermittelt wird und nicht im Original zugeht. Begründet wurde diese Abkehr von der früheren Haltung des OGH damit, dass die Erklärung auch beim Fax schriftlich abgegeben wird und wie bei einem Brief den Machtbereich des Absenders verlässt. Überdies sei der Schutzzweck der Norm in Form des Schriftlichkeitserfordernisses immer noch gegeben, da die Bürgschaftserklärung zuerst eigenhändig unterschrieben wird und dann per Fax versendet wird.

Die Entscheidung ist für den konkret betroffenen Bürgen freilich nachteilig - er war davon ausgegangen, dass er für ein erfolgloses Geschäftsprojekt i.Z.m. einem Steinbruch in Dubai nicht als Bürge herangezogen werden könne, da seine Bürgschaftserklärung per Fax übermittelt wurde und seiner Meinung nach die Voraussetzung der Schriftlichkeit nicht gegeben war. Der OGH sah die Sachlage anders und fällte eine in Fachkreisen umstrittene Entscheidung. Fraglich sei vor allem, ob auch durch ein Fax die vom Gesetz gewünschte Beweissicherungsfunktion erfüllt werden könne, welche durch Übergabe bzw. Übermittlung des Originals der Bürgschaftserklärung jedenfalls gegeben ist.

Bild: © Kurt Kleemann - Fotolia