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Geltendmachung von Steuerprämien


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Geltendmachung von Steuerprämien

September 2003
Kategorien: Klienten-Info
Geltendmachung von Steuerprämien

Mittels folgender Formulare können die betreffenden Prämien bereits vor Abgabe der Jahressteuererklärung (Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung) geltend gemacht werden:

E 108 c Formular-Download (BMF)
Forschungsprämie
Es sind die Aufwendungen gemäß § 4 Abs. 4 Z. 4 a EStG des entsprechenden Veranlagungszeitraumes bekannt zu geben.

Bildungsprämie
Es sind die Aufwendungen gemäß § 4 Abs. 4 Z. 8 EStG des entsprechenden Veranlagungszeitraumes bekannt zu geben.

Lehrlingsausbildungsprämie
Es ist das Verzeichnis gemäß § 108 f Abs. 4 EStG für den entsprechenden Veranlagungszeitraum beizulegen.

E 108 e Formular-Download (BMF)
In dieses Formular sind die betreffenden Daten für die Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie einzutragen und die Prämie zu berechnen.

Form der Geltendmachung:
Entgegen der Regelung in RZ 8209 EStR 2000, wonach nach erfolgter Abgabe der (ersten) Steuererklärung die nachträgliche Geltendmachung von Prämien ausgeschlossen ist, vertritt nun das BMF die Auffassung, dass diese Prämien bis zum Ergehen (Zustellung) des das jeweilige Jahr betreffenden Steuerbescheides geltend gemacht werden können. Das entsprechende Formular muss aber spätestens am Tag des Ergehens (Zustellung) des Bescheides zur Post gegeben werden.

Bild: © fox17 - Fotolia