Steuer-News

Kontakt

Hason & Scherz
Steuerberatungsgesellschaft mbH

Praterstraße 33/7, 1020 Wien
T 01 211 91 170
F 01 216 99 76
E office@hasonscherz.at

Impressum
Datenschutzerkärung
Haftungsausschluß

Suchen

Kostenlose Erstberatung

Überzeugen Sie sich von der Qualität unserer Beratung!

Vereinbaren Sie einen Termin für eine kostenlose Erstberatung…

weiter…

Steuer-Info

Klienten-Info - Aktuell

Artikel empfehlen

Wichtig - Bitte ankreuzen:

Ich bestätige, dass ich dieses Formular ausschliesslich zum Zwecke der Empfehlung dieser Website verwende und mir der Empfänger persönlich bekannt ist.
Der Betreiber dieser Website übernimmt keine Haftung für die Benutzung dieser Funktion.

Nachricht:

Guten Tag <Empfängername>!

Ich habe mir soeben eine Interessante Steuerberater-Homepage angesehen.

Die Adresse lautet:
https://www.hasonscherz.at/

Diesen Artikel möchte ich besonders empfehlen:

Niedrigeres Haftungsrisiko für ehrenamtlich tätige Rechnungsprüfer eines Vereins


Link zum Artikel

<Sendername>

Diese Sicherheitsabfrage dient dazu, Formular-Spam zu unterbinden.
Bitte geben Sie die Buchstaben-Zahlen-Kombination in das Feld ein.

neue Sicherheitsabfrage laden

(Wenn Sie die Buchstaben und Zahlen nicht eindeutig erkennen, können Sie hier ein anderes Bild für die Sicherheitsabfrage erzeugen)

Niedrigeres Haftungsrisiko für ehrenamtlich tätige Rechnungsprüfer eines Vereins

November 2015
Kategorien: Management-Info
Niedrigeres Haftungsrisiko für ehrenamtlich tätige Rechnungsprüfer eines Vereins

In Österreich erfreuen sich Vereine, z.B. Sportvereine oder Kulturvereine, schon seit jeher großer Beliebtheit. Insbesondere bei kleinen Vereinen sind die Organe des Vereins (Obmann, Kassier, Rechnungsprüfer usw.) von Vereinsmitgliedern besetzt, welche diese Aufgaben ehrenamtlich und somit unentgeltlich übernehmen. Mit der Vereinsgesetz Novelle-2011 ist es zu Haftungserleichterungen für ehrenamtlich tätige Rechnungsprüfer gekommen.

Jeder Verein hat zumindest 2 Rechnungsprüfer zu bestellen, deren Hauptaufgabe es ist, die Finanzgebarung des Vereins in Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutenmäßige Verwendung der Mittel, innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu prüfen. Sie haben die Ordnungsmäßigkeit zu bestätigen bzw. auf Mängel hinzuweisen wie auch auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben (insbesondere Insichgeschäfte) einzugehen. Die Prüfung der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung durch (ehrenamtliche) Rechnungsprüfer lässt auf kleine bzw. mittelgroße Vereine schließen, da Vereine, die in zwei aufeinander folgenden Rechnungsjahren gewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben von mehr als 1 Mio. € aufweisen, einen Jahresabschluss aufstellen müssen. Sofern sogar Einnahmen oder Ausgaben i.H.v. 3 Mio. € vorliegen oder die jährlich gesammelten Spenden 1 Mio. € übersteigen, ist eine Abschlussprüfung durch einen Abschlussprüfer verpflichtend. Der regelmäßig gegen Entgelt tätige Abschlussprüfer übernimmt dann die Aufgaben der Rechnungsprüfer.

Haftung gegenüber dem Verein und gegenüber Dritten

Wenn Organe eines Vereins bei der Ausübung ihrer Aufgaben einen Schaden verursachen, können sie grundsätzlich intern, d.h. gegenüber dem Verein, als auch extern (z.B. gegenüber Dritten, die auf die ordnungsgemäße Führung des Vereins vertrauen) persönlich haften. Damit nicht schon jede kleine Unachtsamkeit oder gar purer Zufall zur Haftung führen, ist das Ausmaß der Vorwerfbarkeit des fehlbaren Verhaltens für die Haftung entscheidend. Dieses ist wiederum auch von der Sorgfalt, den Fähigkeiten und Kenntnissen des Organs und auch von der Größe des Vereins (und indirekt von der erwarteten Professionalität des Auftretens) abhängig.

Nunmehr haftet ein unentgeltlich agierender Rechnungsprüfer dem Verein gegenüber (und somit intern) nur bei Vorsatz oder großer Fahrlässigkeit, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart oder in den Statuten des Vereins festgelegt. Gegenüber Dritten ist die Ausgangssituation komplexer, da eine Einschränkung der Haftung nicht zu Lasten von Dritten (z.B. von Gläubigern des Vereins) gehen soll. Folglich besteht die persönliche Haftung des Rechnungsprüfers gegenüber Dritten vor allem bei Vorsatz oder grob fahrlässigem Verhalten.

Bei leichter Fahrlässigkeit besteht die Haftung des Rechnungsprüfers grundsätzlich auch, er kann sich jedoch gegenüber dem Verein regressieren bzw. die Abdeckung durch eine Organ oder Manager Haftpflichtversicherung des Vereins verlangen.

Bild: © John Hurst - Fotolia