Steuer-News

Kontakt

Hason & Scherz
Steuerberatungsgesellschaft mbH

Praterstraße 33/7, 1020 Wien
T 01 211 91 170
F 01 216 99 76
E office@hasonscherz.at

Impressum
Datenschutzerkärung
Haftungsausschluß

Suchen

Kostenlose Erstberatung

Überzeugen Sie sich von der Qualität unserer Beratung!

Vereinbaren Sie einen Termin für eine kostenlose Erstberatung…

weiter…

Steuer-Info

Klienten-Info - Aktuell

Artikel empfehlen

Wichtig - Bitte ankreuzen:

Ich bestätige, dass ich dieses Formular ausschliesslich zum Zwecke der Empfehlung dieser Website verwende und mir der Empfänger persönlich bekannt ist.
Der Betreiber dieser Website übernimmt keine Haftung für die Benutzung dieser Funktion.

Nachricht:

Guten Tag <Empfängername>!

Ich habe mir soeben eine Interessante Steuerberater-Homepage angesehen.

Die Adresse lautet:
https://www.hasonscherz.at/

Diesen Artikel möchte ich besonders empfehlen:

BFG zu Werbungskosten einer AHS-Lehrerin


Link zum Artikel

<Sendername>

Diese Sicherheitsabfrage dient dazu, Formular-Spam zu unterbinden.
Bitte geben Sie die Buchstaben-Zahlen-Kombination in das Feld ein.

neue Sicherheitsabfrage laden

(Wenn Sie die Buchstaben und Zahlen nicht eindeutig erkennen, können Sie hier ein anderes Bild für die Sicherheitsabfrage erzeugen)

BFG zu Werbungskosten einer AHS-Lehrerin

März 2016
Kategorien: Klienten-Info
BFG zu Werbungskosten einer AHS-Lehrerin

Das BFG hatte sich (GZ RV/7101472/2015 vom 21.9.2015) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob bestimmte Bücher (Literatur), Filme und Spiele, welche von einer AHS-Lehrerin für Unterrichtszwecke angeschafft wurden, als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang immer, dass Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht steuerlich abzugsfähig sind, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Daraus ergibt sich auch das Aufteilungsverbot, demzufolge Aufwendungen mit einer privaten und betrieblichen Veranlassung nicht abzugsfähig sind.

Im vorliegenden Fall machte die AHS-Lehrerin für die Fächer Französisch bzw. Psychologie und Philosophie die Ausgaben für mehrere Bücher, Spiele und auch Spielfilme als Werbungskosten geltend. Das BFG betonte in seiner Entscheidung, dass die Ausgaben für Literatur, welche für die Allgemeinheit (und nicht nur für einen abgegrenzten Teil der Allgemeinheit) von Interesse ist, im Regelfall nicht steuerlich geltend gemacht werden können. Anders gelagert ist die Situation jedoch bei einer eingegrenzten Zielgruppe (Schüler) und wenn die Berufsausübung – wie etwa im Falle einer AHS-Lehrerin – eine weit überdurchschnittliche zwingende Auseinandersetzung mit Literatur erfordert. Wichtig ist dabei auch der Nachweis, dass die angeschafften Materialien tatsächlich im Unterricht verwendet werden. Demnach konnten die Aufwendungen für die für den Französischunterricht angeschafften Sprachzeitschriften, Lernspiele, Übungsbücher, Vokabelbücher usw. als Werbungskosten geltend gemacht werden. Im Zusammenhang mit dem Psychologie- und Philosophieunterricht ist eine Trennung der Unterlagen in beruflich bzw. privat veranlassten Aufwand jedoch nicht so eindeutig möglich. Folglich konnte das BFG bei bestimmten Büchern bzw. Bildimpulskarten („Coach dich selbst“) und auch bei den Spielfilmen eine private Mitveranlassung nicht völlig ausschließen, da sich diese Bücher nicht an eine bestimmte Zielgruppe richten und vielmehr für jedermann von Interesse sein können. Die Kosten für diese Unterrichtsmaterialien konnte die AHS-Lehrerin daher nicht steuerlich geltend machen.

Bild: © webdata - Fotolia