Steuer-News

Kontakt

Hason & Scherz
Steuerberatungsgesellschaft mbH

Praterstraße 33/7, 1020 Wien
T 01 211 91 170
F 01 216 99 76
E office@hasonscherz.at

Impressum
Datenschutzerkärung
Haftungsausschluß

Suchen

Steuer-Newsletter

Immer bestens informiert!

Melden Sie sich hier zu unserem kostenlosen monatlichen Steuer-Newsletter an…

weiter…

Steuer-Info

Klienten-Info - Aktuell

Artikel empfehlen

Wichtig - Bitte ankreuzen:

Ich bestätige, dass ich dieses Formular ausschliesslich zum Zwecke der Empfehlung dieser Website verwende und mir der Empfänger persönlich bekannt ist.
Der Betreiber dieser Website übernimmt keine Haftung für die Benutzung dieser Funktion.

Nachricht:

Guten Tag <Empfängername>!

Ich habe mir soeben eine Interessante Steuerberater-Homepage angesehen.

Die Adresse lautet:
https://www.hasonscherz.at/

Diesen Artikel möchte ich besonders empfehlen:

Verrechnungspreis-Dokumentationspflicht in Österreich erwartet


Link zum Artikel

<Sendername>

Diese Sicherheitsabfrage dient dazu, Formular-Spam zu unterbinden.
Bitte geben Sie die Buchstaben-Zahlen-Kombination in das Feld ein.

neue Sicherheitsabfrage laden

(Wenn Sie die Buchstaben und Zahlen nicht eindeutig erkennen, können Sie hier ein anderes Bild für die Sicherheitsabfrage erzeugen)

Verrechnungspreis-Dokumentationspflicht in Österreich erwartet

Juni 2016
Kategorien: Klienten-Info
Verrechnungspreis-Dokumentationspflicht in Österreich erwartet

Mit dem EU-Abgabenänderungsgesetz 2016 wurde unlängst auch das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz im Begutachtungsentwurf veröffentlicht. Die konzerninternen Verrechnungspreise sind ja in den letzten Jahren verstärkt in den Fokus bei Betriebsprüfungen geraten und verlangen den Nachweis, dass konzerninterne grenzüberschreitende Transaktionen fremdüblich („at arm’s length“) vergütet werden. Aufbauend auf dem BEPS-Projekt der OECD wie auch im Sinne einer EU-Richtlinien-Umsetzung ist nun auch für österreichische Unternehmen eine dreistufige Verrechnungspreisdokumentationspflicht vorgesehen. Diese umfasst das Masterfile für den Konzern insgesamt, das Countryfile/Local File für die jeweilige Landesgesellschaft wie auch den völlig neu eingeführten Country by Country Report (CbC-Report). Der Gesetzesentwurf bezeichnet diese Teilbereiche als Stammdokumentation, landesspezifische Dokumentation und länderbezogene Berichterstattung. Da bereits Wirtschaftsjahre ab dem 1.1.2016 betroffen sind, ist schnelles Handeln empfehlenswert.

Wenngleich die österreichische Finanzverwaltung schon bisher und nach wie vor – mit Hinweis auf die allgemeinen Nachweispflichten gemäß BAO – von einer Verrechnungspreisdokumentationspflicht ausgegangen ist, sieht der Gesetzesentwurf für österreichische Unternehmen in einem internationalen Konzernverbund bei Überschreiten bestimmter Grenzen nunmehr eine standardisierte Verrechnungspreisdokumentationspflicht vor. Dies betrifft jedenfalls die Aufbereitung bzw. Weitergabe einer Stammdokumentation/Masterfile sowie einer landesspezifischen Dokumentation (Local File), sofern nicht die Ausnahmebestimmungen zutreffen. Diese sollen jedoch sehr restriktiv gehandhabt werden, da nur Umsatzerlöse unter 50 Mio. € im Vorjahr von dieser standardisierten Verrechnungspreisdokumentationspflicht befreien. Bei einem Kommissionär oder Handelsvertreter reicht es zur Dokumentationsverpflichtung bereits aus, wenn im Vorjahr mehr als 5 Mio. € an konzerninternen Provisionen erwirtschaftet wurden, selbst wenn die 50 Mio. € Umsatzerlöse nicht überschritten wurden.

Bei der Aufbereitung der Stammdokumentation für in Österreich ansässige Unternehmen wie auch für die Erstellung der landesspezifischen Dokumentation sieht der Gesetzesentwurf keine eindeutigen Vorgaben vor. Allerdings soll eine Konkretisierung im Verordnungswege erfolgen. Anzunehmen ist, dass die österreichische Finanzverwaltung hierbei ebenfalls den OECD-Vorgaben folgen wird und daher z.B. bei der landesspezifischen Dokumentation Fokus auf die Angemessenheit der konzerninternen Transaktionen legt. Obwohl keine verpflichtende Abgabe der Verrechnungspreisdokumentation, etwa gemeinsam mit der Steuererklärung, geplant ist, ist die zeitgerechte Aufbereitung der Verrechnungspreisdokumentation ratsam. Dem Gesetzesentwurf folgend können die Finanzbehörden nach Abgabe der Steuererklärung (erstmals für die Veranlagung 2016) die Verrechnungspreisdokumentation des österreichischen Unternehmens anfordern, welche dann innerhalb von 30 Tagen zur Verfügung gestellt werden muss. Es sind dann Masterfile (Stammdokumentation) und Countryfile (landesspezifische Dokumentation) vorzulegen. Bezüglich der Sprache der Verrechnungspreisdokumentation dürfte sich im Vergleich zur bisherigen Praxis nicht viel ändern. Die Dokumentation muss in deutscher Sprache (bzw. in einer anderen österreichischen Amtssprache) aufbereitet werden, wobei auch die Vorlage einer Dokumentation in englischer Sprache für die Wahrung der 30-Tage-Frist ausreichend ist. Sofern es die Finanzbehörden für notwendig erachten, können sie jedoch eine beglaubigte Übersetzung (auf Deutsch) der Verrechnungspreisdokumentation verlangen.

Mit dem CbC-Report wurde im Rahmen des OECD BEPS-Projekts eine zusätzliche Verrechnungspreisdokumentationskomponente eingeführt, welche nun auch in das österreichische Recht übernommen werden soll. Es handelt sich dabei vor allem um eine jährliche länderweise aggregierte Darstellung von diversen Unternehmenskennzahlen wie z.B. gezahlte Ertragsteuern, noch zu zahlende Ertragsteuern (laufendes Jahr), Beschäftigtenanzahl usw. Diese Daten sollen den Finanzverwaltungen der verschiedenen Länder die Risikoanalyse und Auswahl der zu prüfenden Unternehmen erleichtern – keinesfalls darf jedoch allein aus diesen Daten geschlossen werden, dass die Verrechnungspreise eines Konzerns nicht dem Fremdüblichkeitskriterium entsprechen. Diese zusätzliche Informationsaufbereitung betrifft nur große Konzerne, da ein konsolidierter Gesamtumsatz von 750 Mio. € im Vorjahr überschritten werden muss. Sofern eine österreichische Gesellschaft zur Abgabe der länderbezogenen Berichterstattung (via FinanzOnline) verpflichtet ist, jedoch dieser Verpflichtung nicht bzw. nicht zeitgerecht oder unrichtig bzw. unvollständig nachkommt, kann es bei Vorsatz zu einer Geldstrafe von bis 80.000 € kommen. Bei grober Fahrlässigkeit beträgt die maximale Geldstrafe 25.000 €. Wir werden Sie über den weiteren Gesetzwerdungsprozess informieren.

Bild: © GaToR-GFX - Fotolia