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Kriegsgefangenen-Entschädigungsgesetz Antragsfrist bis 30. Juni 2001


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Kriegsgefangenen-Entschädigungsgesetz Antragsfrist bis 30. Juni 2001

Juni 2001
Kategorien: Klienten-Info
Kriegsgefangenen-Entschädigungsgesetz Antragsfrist bis 30. Juni 2001

Seit 1. Jänner 2001 haben österreichische Staatsbürger, die
- im 2. Weltkrieg in osteuropäischen Staaten in Kriegsgefangenschaft gerieten
- während der Besetzung Österreichs aus politischen oder militärischen Gründen festgenommen und in osteuropäischen Staaten angehalten wurden
- sich auf Grund politischer Verfolgung außerhalb Österreichs befanden und von einer ausländischen Macht festgenommen und in osteuropäischen Staaten angehalten wurden,
Anspruch auf eine steuerfreie Leistung wie folgt:

Bei einer Gefangenschaft von mindestens
2 Monaten S 200,-
3 Jahren S 300,-
4 Jahren S 400,-
6 Jahren S 500,-

Die Beträge werden 12x jährlich mit der Pension bis zum Tode ausbezahlt.
Formelle Voraussetzungen:
Antragsberechtigt sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich, die Antragsformulare sind von der Sozialversicherungsanstalt anzufordern und bis 30. Juni 2001 einzureichen. Bei fristgerechter Antragstellung erfolgt die Auszahlung rückwirkend ab 1. Jänner 2001, bei späterer Antragstellung erst ab Beginn des Monates, in dem der Antrag eingebracht wird.

Bild: © a_korn - Fotolia