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Kredite in der Krise: Eigenkapitalersatzgesetz

April 2004
Kategorien: Klienten-Info
Kredite in der Krise: Eigenkapitalersatzgesetz

Mit 1. Jänner 2004 ist das (EKEG) in Kraft getreten. Das neue Gesetz regelt die Ansprüche des Gesellschafters, der seinem Unternehmen in der Krise Darlehen gewährt. Darlehen udgl. werden als Eigenkapitalersatz qualifiziert, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

:: Erfasste Gesellschaften sind Kapitalgesellschaften (GmbH, AG), Genossenschaften mit beschränkter Haftung sowie Personengesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftender Gesellschafter ist. (zB GmbH & Co KG).

:: Die Gesellschaft muss sich in einer Krise befinden. Die Krise einer Gesellschaft wird anhand der Kriterien Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung oder Reorganisationsbedarf nach dem URG (Eigenmittelquote unter 8%; Schuldentilgungsdauer > 15 Jahre) definiert.

:: Anders als bei der bisher angewendeten Rechtsprechung sind lediglich Gesellschafter erfasst, die an einer Gesellschaft kontrollierend (z.B. Mehrheit der Stimmrechte)bzw. mit einem Anteil von zumindest 25% beteiligt sind oder einen beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft ausüben. Gesellschafter, die zu Sanierungszwecken in die Gesellschaft eintreten, sind hiervon ausgenommen.

:: Kreditgewährung kann durch Geld, Gebrauchsüberlassung oder durch Sicherstellung erfolgen. Im EKEG werden jedoch bestimmte Leistungen von der Kreditgewährung ausgeschlossen. Demnach gelten Geldkredite, die für nicht mehr als 60 Tage, bzw. Waren- oder sonstige Kredite, die für nicht mehr als sechs Monate (bzw. längere branchenübliche Zahlungsziele) zur Verfügung gestellt worden sind, nicht als Eigenkapitalersatz. Ähnlich verhält es sich bei der Verlängerung eines vor der Krise gewährten Kredites oder bei der Stundung dessen Rückzahlung.

Ein Gesellschafter, der seiner Gesellschaft einen Kredit gewährt und auf den oben genannte Kriterien zutreffen, muss damit rechnen, dass er diesen Kredit bei einer wirtschaftlichen Krise seiner Gesellschaft nicht mehr zurückerhält. Erst wenn die wirtschaftliche Krise der Gesellschaft überwunden wird, kann der Gesellschafter das eigenkapitalersetzende Darlehen zurückfordern. In der Management-Info 02/2004 wird auf das Thema im Beitrag "Finanzierungsmöglichkeiten einer GmbH" näher eingegangen. Das Gesetz bzw. insbesondere die Definition der Gesellschafterstellung (§ 5 ff EKEG) ist online unter www.ris.bka.gv.at abrufbar.

Bild: © Markus Bormann - Fotolia