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Einarbeiten von Fenstertagen nach dem Arbeitszeitgesetz
Insbesondere in den Monaten Mai und Dezember möchten viele Arbeitnehmer die „Fenstertage“ zwischen Feiertag und Wochenende „einarbeiten“, um einen längeren Zeitraum freizuhaben, ohne einen zusätzlichen Urlaubstag konsumieren zu müssen. Das Arbeitszeitgesetz (AZG) bietet dafür gewisse Möglichkeiten, mit deren Hilfe Arbeitnehmer flexibler über die Arbeitszeit verfügen können und zugleich auf Arbeitgeberseite zuschlagspflichtige Überstunden vermieden werden; die Überstunden werden gleichsam in Zeitausgleich umgewandelt.
Umverteilung der Normalarbeitszeit
Das AZG sieht vor, dass durch Vereinbarung Fenstertage (d.h. ausschließlich Werktage, die vor oder nach einem Feiertag liegen) eingearbeitet werden können. Grundsätzlich wird dabei die nicht am Fenstertag geleistete Arbeitszeit auf Werktage von höchstens 13 zusammenhängenden, die Ausfallstage einschließenden Wochen, verteilt. Es kommt zu einer Umverteilung der Normalarbeitszeit, da die Arbeitszeit an den Fenstertagen auf andere Arbeitstage aufgeteilt wird. Die Normalarbeitszeit kann an diesen Einarbeitungstagen auf maximal zehn Stunden ausgedehnt werden, daher kommt es bei den Mehrstunden an diesen Tagen auch grundsätzlich zu keinem Überstundenzuschlag.
Einschränkungen sind zu beachten
Der Einarbeitungszeitraum (immer nur zwischen Montag und Samstag) kann vor oder nach den einzuarbeitenden (zusätzlichen freien) Tagen liegen – von dessen Ausmaß ist die maximale tägliche Normalarbeitszeit abhängig. So darf sie dem AZG folgend bei einem Einarbeitungszeitraum von bis zu 13 Wochen, zehn Stunden nicht überschreiten. Bei einem längeren Einarbeitungszeitraum beträgt das Maximum neun Stunden. Für Jugendliche sowie für werdende und stillende Mütter ist das Einarbeiten von Fenstertagen nur eingeschränkt möglich. So beträgt beispielsweise gem. Mutterschutzgesetz die höchstzulässige Gesamtarbeitszeit 9 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche.
Besonderheiten gelten auch bei dem Zusammenfallen mit Krankenstand bzw. mit Urlaub. Grundsätzlich gilt, dass der Krankenstand – anders als beim Urlaub – den Zeitausgleich nicht unterbricht. Folglich ist auch ein Fenstertag, an dem der Arbeitnehmer krank war, einzuarbeiten, sofern zu dieser ursprünglich vorgesehenen Einarbeitungszeit (d.h. nach dem eingearbeiteten Tag) wieder Arbeitsfähigkeit vorliegt. Wurde diese Zeit bereits im Vorfeld eingearbeitet und dann der eingearbeitete Tag im Krankenstand verbracht, so wird diese Zeit nicht ersetzt oder finanziell abgegolten. Umgekehrt müssen aber Krankenstands- und Urlaubszeiten, welche einen Tag betreffen, an dem eingearbeitet worden wäre, als Einarbeitungszeit gutgeschrieben werden.
Bild: © Anna Blau - BMF
© Hason & Scherz Steuerberatungsgesellschaft mbH | Klienten-Info