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Bilanzierung von Ersatzansprüchen

Oktober 2020
Kategorien: Klienten-Info
Bilanzierung von Ersatzansprüchen

Unternehmen sind in der Praxis oftmals damit konfrontiert, dass Verpflichtungen bestehen, für die dem Unternehmen Ersatzansprüche zustehen. Dies kann beispielsweise bei Versicherungs-, Gewährleistungs- oder sonstigen Regressansprüchen der Fall sein. Im Unternehmensgesetzbuch (UGB) bestehen für die Bilanzierung von Ersatzansprüchen keine ausdrücklichen Bestimmungen. Die korrekte Bilanzierung ist daher aus den allgemeinen Bestimmungen des UGB abzuleiten, wobei zwischen Ersatzansprüchen, die rechtlich und wirtschaftlich bereits entstanden sind, und Ersatzansprüchen, die noch nicht aktivierbar sind, zu unterscheiden ist.

Sofern der Ersatzanspruch noch nicht aktivierbar ist, ist dieser bei der Ermittlung der Rückstellungshöhe grundsätzlich wertmindernd zu berücksichtigen. Eine Berücksichtigung ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn Unsicherheiten betreffend den Bestand bzw. die Höhe des Anspruchs bestehen. Der Ersatzanspruch kann somit in diesem Fall nur dann wertmindernd bei der Rückstellung berücksichtigt werden, wenn der Anspruch nahezu zweifelsfrei besteht und wenn ein Verlust so gut wie ausgeschlossen ist. Ersatzansprüche, die rechtlich und wirtschaftlich bereits entstanden sind, sind als separater Aktivposten anzusetzen. Solche Ansprüche sind daher bei der Bewertung der Rückstellung aufgrund des Saldierungsverbots nicht zu berücksichtigen. Der Aktivposten und die Rückstellung sind vielmehr getrennt voneinander anzusetzen. Bei der Bewertung des Aktivpostens sind die allgemeinen Bewertungsbestimmungen des UGB zu beachten. Hierbei ist unter anderem auf die Bonität des Rückgriffschuldners Bedacht zu nehmen. Sollten die Ersatzansprüche bei der Bilanzierung nicht berücksichtigt werden können, da die oben dargestellten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, ist zu beachten, dass diese als Vorteile aus außerbilanziellen Geschäften im Anhang anzugeben sind, sofern sie wesentlich sind.

Für das Unternehmen, das den Ersatzanspruch gewährt hat, bestehen im UGB klare Bestimmungen zur Bilanzierung bzw. zu Angaben im Anhang. Sofern das Unternehmen zur Erfüllung des Ersatzanspruchs verpflichtet ist und sofern Höhe und Fälligkeit der Verpflichtung feststehen, ist eine Verbindlichkeit zu passivieren. Sollten Höhe oder Zeitpunkt des Eintritts der Verpflichtung unbestimmt sein, ist mit einer Inanspruchnahme aus dem gewährten Ersatzanspruch aber ernsthaft zu rechnen, hat das Unternehmen eine Rückstellung zu bilanzieren. Sollten die Kriterien für die Bilanzierung einer Verbindlichkeit oder einer Rückstellung nicht erfüllt sein, hat bei Vorliegen von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen vertraglichen Haftungsverhältnissen eine Erfassung als Eventualverbindlichkeit zu erfolgen. Sofern auch die Voraussetzungen für die Erfassung einer Eventualverbindlichkeit nicht vorliegen, ist die übernommene Verpflichtung im Anhang als sonstige finanzielle Verpflichtung oder subsidiär als Risiko aus einem außerbilanziellen Geschäft anzugeben, sofern sie wesentlich ist.

Bild: © Kautz15 - Fotolia