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COVID-19-News zum Ausfallsbonus und zur Investitionsprämie
Die Dynamik der Maßnahmen zur Abschwächung der negativen wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie erleichtert es nicht gerade, einen Überblick über Fristen, Veränderungen und Voraussetzungen diverser Erleichterungen zu behalten. Abhilfe schaffen Frequently-Asked-Questions (FAQ), welche laufend aktualisiert werden. Nachfolgend werden Neuerungen bei den FAQ zum Ausfallsbonus und zur Investitionsprämie überblicksmäßig dargestellt.
- Wie bereits im März (siehe dazu den Beitrag aus April 2021), erhöht sich der Ausfallsbonus für April auf bis zu 80.000 € (der Bonus-Anteil des Ausfallsbonus ist in diesen Monaten mit 50.000 € gedeckelt). Wesentliche Voraussetzungen sind, dass das Unternehmen mehr als 40 % Umsatzausfall erlitten hat und dass der Ausfallsbonus über FinanzOnline beantragt wird. Um die Maximalsumme zu erreichen, muss auch der optionale Vorschuss Fixkostenzuschuss 800.000 mitbeantragt werden.
- Der Ausfallsbonus kann nur gewährt werden, wenn das Unternehmen eine operative Tätigkeit ausübt. Die FAQ stellen diesbezüglich klar, dass grundsätzlich immer eine Antragsberechtigung besteht, sofern Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb erzielt werden und Österreich das Besteuerungsrecht an diesen Einkünften zusteht. Eine Ausnahme davon ist allerdings anzunehmen, wenn zwar die richtige Einkunftsart erfüllt ist, jedoch keine (wesentliche) operative Tätigkeit des Unternehmens vorliegt. Die Abgrenzung zwischen operativer Tätigkeit und reiner Vermögensverwaltung erfolgt nach allgemeinen steuerlichen Grundsätzen. Umsätze bzw. Umsatzerlöse, welche nicht mit einer operativen Tätigkeit erzielt wurden, sind bei der Berechnung des Umsatzausfalls und somit bei der Antragstellung nicht zu berücksichtigen.
- Beim Thema Investitionsprämie wurden auch einige Klarstellungen in den FAQ vorgenommen. So sind etwa auch geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) mittels Investitionsprämie förderbar, wenn sie abgeschrieben werden.
- Gemischt genutzte i.S.v. betrieblich und privat genutzte Investitionsgüter sind unter bestimmten Voraussetzungen förderbar. Bei Fahrzeugen muss die betriebliche Nutzung zumindest 50 % ausmachen - bei Dienstnehmerfahrzeugen mit kleinem und großem Sachbezug ist regelmäßig davon auszugehen, sodass für diese die Investitionsprämie geltend gemacht werden kann. Bei anderen Investitionsgütern wie z.B. Gebäuden oder baulichen Einrichtungen orientiert sich den FAQ folgend die Abgrenzung an den steuerlichen Erfordernissen (Aufteilung nach m2).
- Abrechnungstechnisch ist es bei der Investitionsprämie auch zu positiven Veränderungen gekommen. So wurde bzgl. der Frage, bis wann eine Endabrechnung vorgenommen werden kann, die zeitliche Befristung in Form von "binnen drei Monate" ab zeitlich letzter Inbetriebnahme und Bezahlung der zu fördernden Investition, gestrichen. Die Endabrechnung ist übrigens online via aws Fördermanager vorzulegen. Ebenso stellen die FAQ klar, dass auch Sammelrechnungen bei der Abrechnung der Investitionsprämie akzeptiert werden. Wichtig dabei ist, dass die Investitionen auf eine nachvollziehbare und transparente Weise eindeutig den Förderprozentsätzen zuordenbar sind.
Bild: © Adobe Stock - Wanvisa
© Hason & Scherz Steuerberatungsgesellschaft mbH | Klienten-Info