Steuer-News

Kontakt

Hason & Scherz
Steuerberatungsgesellschaft mbH

Praterstraße 33/7, 1020 Wien
T 01 211 91 170
F 01 216 99 76
E office@hasonscherz.at

Impressum
Datenschutzerkärung
Haftungsausschluß

Suchen

Kostenlose Erstberatung

Überzeugen Sie sich von der Qualität unserer Beratung!

Vereinbaren Sie einen Termin für eine kostenlose Erstberatung…

weiter…

Steuer-Info

Klienten-Info - Aktuell

Artikel empfehlen

Wichtig - Bitte ankreuzen:

Ich bestätige, dass ich dieses Formular ausschliesslich zum Zwecke der Empfehlung dieser Website verwende und mir der Empfänger persönlich bekannt ist.
Der Betreiber dieser Website übernimmt keine Haftung für die Benutzung dieser Funktion.

Nachricht:

Guten Tag <Empfängername>!

Ich habe mir soeben eine Interessante Steuerberater-Homepage angesehen.

Die Adresse lautet:
https://www.hasonscherz.at/

Diesen Artikel möchte ich besonders empfehlen:

Kurz-Info COVID-19: Freistellungsanspruch für Schwangere bis Jahresende verlängert


Link zum Artikel

<Sendername>

Diese Sicherheitsabfrage dient dazu, Formular-Spam zu unterbinden.
Bitte geben Sie die Buchstaben-Zahlen-Kombination in das Feld ein.

neue Sicherheitsabfrage laden

(Wenn Sie die Buchstaben und Zahlen nicht eindeutig erkennen, können Sie hier ein anderes Bild für die Sicherheitsabfrage erzeugen)

Kurz-Info COVID-19: Freistellungsanspruch für Schwangere bis Jahresende verlängert

Oktober 2021
Kategorien: Klienten-Info
Kurz-Info COVID-19: Freistellungsanspruch für Schwangere bis Jahresende verlängert

Im Lichte des aktuellen Corona-Infektionsgeschehens soll der Anspruch auf Sonderfreistellung für alle Schwangeren in körpernahen Berufen rückwirkend ab Oktober 2021 bis Jahresende verlängert werden. Durch diese Maßnahme sollen werdende, noch ungeimpfte Mütter weiterhin geschützt werden - die Kosten für die Freistellung werden den Arbeitgebern vollständig rückerstattet. Wie im Juli berichtet, wird somit nahtlos an die bisherige Verlängerung des Freistellungsanspruchs bis Ende September angeknüpft. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Freistellung sind wiederum der physische Kontakt mit anderen Personen (z.B. als Kindergartenpädagogin oder Friseurin) und das Fehlen alternativer Beschäftigungsmöglichkeiten.

Bild: © Adobe Stock - Nichizhenova Elena