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Kurz-Infos

September 2001
Kategorien: Klienten-Info
Kurz-Infos
Betriebsausgabenpauschale 12% bzw. 6%
Die Betriebsausgabenpauschalierung gemäß § 17 EStG ist für Einkünfte aus selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb vorgesehen, wenn der Gewinn durch Einnahmen-Ausgabenrechnung ermittelt wird. Grundsätzlich ist der Pauschalbetrag mit 12% der Umsätze zu ermitteln, wenn diese im Vorjahr nicht mehr als S 3 Mio. betragen haben. Der Pauschalbetrag vermindert sich auf 6% der Umsätze bei Einkünften aus einer kaufmännischen oder technischen Beratung, einer schriftstellerischen, vortragenden, wissenschaftlichen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit sowie bei Einkünften aus einer sonstigen selbständigen Tätigkeit im Sinne des § 22 Zi 2 EStG (Vermögensverwaltung und Bezüge von wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften).
Zur Definition der Einkünfte aus kaufmännischer oder technischer Beratung sei auf die Einkommensteuerrichtlinien 2000 RZ 7937 und 7938 verwiesen. Das BMF hat im Erlass vom 23. Jänner 2001 darauf hingewiesen, dass das Betriebsausgabenpauschale von 6% nur für Tätigkeiten anzuwenden ist, die nicht über die Beratung hinausgehen (z.B. reine Konsulententätigkeit). Umfasst die Beratungstätigkeit aber auch die Erstellung von Bauplänen, statische Berechnungen, die Bauaufsicht etc. unterliegen diese dem 12%igen Betriebsausgabenpauschale.

Neues zur Künstler-, Schriftsteller- und Sportlerpauschalierung
Mit BMF-Erlass vom 4.Mai 2001 erfolgten Klarstellungen durch Ergänzung der EStR 2000 (Rz 4361ff) sowie UStR 2000 (Rz 2251ff). Insbesondere sei auf das neue Formular „Kom9“ hingewiesen, welches Künstler/Schriftsteller für Zwecke der Pauschalierung auszufüllen und den Steuererklärungen beizulegen haben.

Behandlung einer Lohnsteuer-Nachforderung
Übernimmt der Arbeitgeber aufgrund seiner Haftungsverpflichtung eine Lohnsteuernachzahlung, so resultiert daraus für den Arbeitnehmer kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis. Die bezahlte Lohnsteuer ist beim Arbeitgeber Betriebsausgabe. Bei einer Steuerveranlagung des Dienstnehmers kann allerdings diese Lohnsteuer nicht auf die Einkommensteuer angerechnet werden.

Bild: © Quade - Fotolia