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Sozialbetrug als neuer Straftatbestand ab 1. März 2005


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Sozialbetrug als neuer Straftatbestand ab 1. März 2005

März 2005
Sozialbetrug als neuer Straftatbestand ab 1. März 2005

Das SozBeG stellt das Vorenthalten von SV-Beiträgen, Scheinanmeldungen und die organisierte Schwarzarbeit unter Strafsanktion.

Neue Straftatbestände

:: Vorenthalten von SV-Beiträgen und BUAG-Zuschlägen gem. § 153 c StGB

Das Nichtabführen dieser Beiträge und Zuschläge für tatsächlich ausbezahlte Löhne ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bedroht. Der Dienstnehmer ist vom Dienstgeber bei Arbeitsantritt anzumelden. Die Anmeldung hat spätestens bis 24 Uhr des ersten Arbeitstages zu erfolgen.
Die Anmeldung kann gem. § 33 Abs. 1 Z 1a ASVG in zwei Schritten erfolgen:

  1. Telefonische Meldung bei Arbeitsantritt, spätestens bis 24 Uhr des ersten Arbeitstages. Mindestangaben: Kontonummer des Arbeitgebers, Name und Versicherungsnummer samt Geburtsdatum des Arbeitnehmers, Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme.
  2. Innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Beschäftigung sind fehlende Angaben nachzumelden.
  3. Die Abmeldung hat binnen 7 Tagen nach Ende der Plichtversicherung zu erfolgen.
    Die neuen Meldeverpflichtungen treten nach Ergehen einer diesbezüglichen Verordnung in Kraft, die aber bisher noch nicht bekannt ist. Bis Mitte 2005 ist damit zu rechnen.

:: Sozialbetrug gem. § 153 d StGB

Betrügerisches Handeln liegt vor, wenn der Arbeitgeber bei der Anmeldung den Vorsatz (wobei bedingter Vorsatz genügt) hat, keine oder keine ausreichenden Beiträge zu leisten und dies in der Folge auch tatsächlich ausführt. Dieser Tatbestand ist mit drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht. Der Strafrahmen erhöht sich auf sechs Monate bis fünf Jahre, wenn die vorenthaltenen Beiträge / Zuschläge € 50.000,- übersteigen. Strafbar machen sich auch leitende Angestellte (z.B. Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder und Prokuristen ohne Angestelltenverhältnis).

:: Organisierte Schwarzarbeit gem. § 153 e StGB

Darunter fallen das Anwerben, Vermitteln oder Überlassen von Personen zur Erwerbstätigkeit, die gewerbsmäßige Beschäftigung einer größeren Zahl von Personen (10 oder mehr) ohne Anmeldung zur Sozialversicherung oder ohne Gewerbeberechtigung, sowie die gewerbsmäßige führende Tätigkeit in diesem Zusammenhang. Diese Tatbestände sind mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bedroht.

Ermittlungsbehörden

Die Ermittlungen erfolgen im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung vom Finanzamt oder bei einer Sozialversicherungsprüfung. Beim Finanzamt besteht hiefür eine Spezialeinheit, die sog. KIAB, welche für die Bekämpfung der inkriminierten Verhaltensweisen zuständig ist. Dieser Behörde werden sich die Staatsanwaltschaft und die Gerichte bedienen.

Bild: © a_korn - Fotolia