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Auswirkung der EU-Quellensteuer auf die österreichischen Steuerpflichtigen


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Auswirkung der EU-Quellensteuer auf die österreichischen Steuerpflichtigen

März 2005
Auswirkung der EU-Quellensteuer auf die österreichischen Steuerpflichtigen

In der Klienten-Info Jänner 2005 wurde bereits kurz auf das EU-Quellensteuergesetz hingewiesen, mit welchem höchstwahrscheinlich ab 1. Juli 2005 die Besteuerung der Zinsenerträge von in anderen Mitgliedsstaaten der EU ansässigen Anlegern eingeführt wird.
Für die Erfassung der Zinsenerträge stehen europaweit folgende Instrumente zur Verfügung:

  1. Gegenseitiger Informationsaustausch zwischen Banken und Finanzämtern von 22 EU-Ländern.
  2. Abzug von Quellensteuern für einen Übergangszeitraum in Österreich, Belgien und Luxemburg, welche weiterhin ihr Bankgeheimnis wahren wollen.
  3. Bilaterale Abkommen mit bestimmten Ländern, die entweder die Quellensteuer oder den Informationsaustausch einführen (z.B. Schweiz, Liechtenstein, Monaco, Andorra und San Marino).

Betroffen sind alle Privatpersonen (nicht die juristischen Personen und Privatstiftungen), die in einem anderen EU-Land wohnen, als im Land ihrer Kapitaleinlagen. Grundsätzlich besteht die Verpflichtung der jeweiligen Bank, alle Zinsengutschriften an das Wohnsitzfinanzamt des Anlegers zu melden. Da Österreich die Quellensteuer-Variante gewählt hat, werden keine Meldungen an das Ausland weitergegeben, um das Bankgeheimnis zu wahren.

Welche Auswirkungen diese EU-Richtlinie auf die österreichischen Steuerpflichtigen hat, sei im Folgenden dargestellt:
Für Kapitalanlagen eines Österreichers in einem EU-Land mit Meldeverpflichtung, erhält sein Finanzamt die Information über die Höhe der Zinsengutschriften samt Namen. Obwohl diese Meldung erst ab Mitte 2005 zu gewärtigen ist, wird sie aber für den Zeitraum ab 1. Jänner 2005 erfolgen. Für bisher Steuerehrliche ändert sich nichts. Wer diese ausländischen Zinsenerträge aber bisher nicht in seine Steuererklärung aufgenommen hat, bekommt ein Problem, sofern es sich nicht um Anleihen handelt, die vor März 2001 begeben worden sind, oder um Fonds, die nicht mehr als 40% Obligationen enthalten, weil diese Papiere von der EU-Quellensteuer ausgenommen sind. Wer keine andere Lösung findet, sollte an eine Selbstanzeige denken, um wenigsten die Finanzstrafe zu vermeiden.

Bild: © pressmaster - Fotolia