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Zwangszuweisung der bei der GKK zwischengeparkten MVK-Beiträge
Arbeitgeber, die innerhalb von 6 Monaten ab Beginn des Dienstverhältnisses noch keine Mitarbeitervorsorgekasse (MVK) ausgewählt haben und die Beiträge daher an die Gebietskrankenkasse (GKK) abführen, werden von dieser schriftlich aufgefordert, binnen 3 Monaten eine MVK auszuwählen. Sollte keine Auswahl getroffen werden, erfolgt eine automatische Zuweisung an irgendeine MVK. Diese Zwangszuweisung ist ab Mitte 2005 vorgesehen. Die bei der GKK zwischengeparkten Beiträge sind nur mit 1,5% schlecht verzinst und der Arbeitnehmer erhält keine Kontonachricht über den Stand seines Guthabens. Um dies zu verhindern, sollte jene MVK ehestens ausgewählt werden, welche für die Abfertigungsvorsorge die optimalen Bedingungen erfüllt.
Bild: © Fineas - Fotolia
© Hason & Scherz Steuerberatungsgesellschaft mbH | Klienten-Info