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Neue Steuererklärung 2004 für Kohleabgabe
Der Kohleabgabe unterliegen seit 1. Jänner 2004 die Lieferung und der Verbrauch von Kohle der Positionen 2701, 2702 und 2704 im Bundesgebiet mit Ausnahme in den Ortsgemeinden Jungholz / Tirol und Mittelberg / Vorarlberg.
:: Bemessungsgrundlage ist die gelieferte / verbrauchte Menge in kg. Die Abgabe beträgt 5 Cent / kg.
:: Abgabeschuldner ist der Lieferer bzw. Verbraucher der Kohle. Bei der Lieferung durch den ausländischen Lieferer an einen inländischen Empfänger haftet dieser für die Entrichtung der Abgabe. Der Abgabeschuldner ist verpflichtet Aufzeichnungen über die gelieferte oder verbrauchte Menge zu führen.
:: Ausgenommen von der Abgabe sind:
- Die Lieferung an Kohlehändler zur Weiterlieferung.
- Kohle, soweit sie zur Erzeugung von Koks oder elektrischer Energie verwendet wird.
- Kohle, die nicht zum Verheizen oder zur Herstellung einer Ware zum Verheizen oder als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen verwendet wird.
:: Vergütung der Kohleabgabe als Befreiungsmethode
- Wird Kohle zur Erzeugung von elektrischer Energie oder
- Für andere Zwecke als zur Verwendung als Treibstoff, zur Herstellung von Treibstoffen, zum Verheizen oder zur Herstellung einer Ware zum Verheizen verbraucht, ist die Steuerbefreiung zu beantragen.
:: Formulare
- Erklärung über die Kohleabgabe KOH 1
- Antrag auf Vergütung von Kohleabgabe KOH 3
:: Jahreserklärung. Sie ist bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzubringen.
Bild: © Eisenhans - Fotolia
© Hason & Scherz Steuerberatungsgesellschaft mbH | Klienten-Info