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Neuregelung der Verjährung ab 1. Jänner 2005 / Rechtswohltat der absoluten Verjährung auch bei vorläufigen Steuerbescheiden


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Neuregelung der Verjährung ab 1. Jänner 2005 / Rechtswohltat der absoluten Verjährung auch bei vorläufigen Steuerbescheiden

März 2006
Kategorien: Klienten-Info
Neuregelung der Verjährung ab 1. Jänner 2005 / Rechtswohltat der absoluten Verjährung auch bei vorläufigen Steuerbescheiden

Verjährungsarten und -fristen im Überblick

:: Festsetzungs-/Bemessungsverjährung §§ 207ff BAO

1 Jahr: bei Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen
3 Jahre: bei Verbrauchssteuern und Stempelgebühren
5 Jahre: bei allen übrigen Abgaben
6 Jahre: mindestens bei veranlagten Abgaben infolge neuen Verlängerungstatbestands
7 Jahre: bei hinterzogenen Abgaben
8 Jahre: mindestens bei veranlagten hinterzogenen Abgaben infolge Verlängerungstatbestands
10 Jahre: absolute Verjährung für alle Abgaben

:: Einhebungsverjährung § 238 BAO

5 Jahre: bei allen Abgaben im Normalfall
30 Jahre: bei grundbücherlicher Sicherung
Unbefristet im Falle einer Handpfandsicherung nach § 1483 ABGB

:: Strafbarkeits-/Verfolgungsverjährung § 31 FinStrG

1 Jahr: bei Finanzordnungswidrigkeiten im allgemeinen
3 Jahre: bei Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 FinStrG (vorsätzliche Nichtabfuhr von selbst zu berechnenden Abgaben, unrichtige UVA)
5 Jahre: bei allen übrigen Finanzvergehen
10 Jahre: absolute Verjährung

:: Vollstreckbarkeitsverjährung § 32 FinStrG

5 Jahre: Wird während dieser Frist eine neue Strafe verhängt, kommt es zu einer Verlängerung bis zur Verjährung der neuen Strafe.

:: Verjährung im gerichtlichen Finanzstrafverfahren

Nach § 57 StGB richtet sich die Verjährungsfrist nach dem Ausmaß der verhängten Strafe.

Beginn der Verjährung

:: Festsetzungsverjährung § 208 BAO

Generalklausel: Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch bzw. die Voraussetzung für die Verhängung der Strafen (Zwangs-, Ordnung- und Mutwillensstrafen) entstanden ist.

Sonderfälle:

  • Bei vorläufigen Bescheiden mit Ablauf des Jahres, in dem die Ungewissheit beseitigt wurde.
  • Bei rückwirkenden Ereignissen (§ 295a BAO) mit Ablauf des Jahres, in dem das Ereignis eingetreten ist.
  • Bei Erbschaft mit Ablauf des Jahres, in dem die Abgabenbehörde vom Erwerb Kenntnis erlangte.
  • Bei Schenkung mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.
  • Verlängerungstatbestand gem. § 209 Abs. 1 BAO. Dieser ersetzt die bisherige Unterbrechung, bei der die volle Frist jedes Mal neu zu laufen begann. Nunmehr kommt es durch eine Amtshandlung in den Folgejahren automatisch zu einer einjährigen Verlängerung der Verjährungsfrist. Durch den Steuerbescheid im Folgejahr wird z.B. die 5-jährige Verjährung auf 6 und die 7-jährige auf 8 Jahre verlängert. Kommt es in weiteren Jahren abermals zu einer Amtshandlung, verlängert sich die Frist wieder um ein Jahr. Diese Automatik findet in der absoluten Verjährung nach 10 Jahren ihre Grenze.
  • Die Verjährung ist solange gehemmt, als die Geltendmachung des Anspruches innerhalb der letzten 6 Monate der Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt nicht möglich ist. Die Grenze bildet wiederum die absolute Verjährung.

:: Einhebungsverjährung § 238 BAO

Sie beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Abgabe fällig geworden ist. Die 30-jährige Frist beginnt ab der Verbücherung zu laufen. Die Verwertung des Handpfandrechtes kann auch noch nach Eintritt der Einhebungsverjährung erfolgen, allerdings ist keine sonstige weitere Vollstreckungsmaßnahme möglich. Die Abgabe kann aber auch nachher entrichtet werden, um das Handpfand auszulösen.

:: Strafbarkeitsverjährung § 31 FinStrG

Sie beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit entweder abgeschlossen ist, oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, beginnt die Verjährung mit dem Eintritt des Erfolges zu laufen. Bei durch Bescheid festzusetzenden Abgaben tritt die Abgabenverkürzung mit Zustellung des Bescheides ein, in dem eine vom Gesetz abweichende niedrigere Abgabe vorgeschrieben wurde.

Absolute Verjährung gem. § 209 Abs. 3 BAO

Ab 1. Jänner 2005 wurde die absolute Verjährung von 15 auf 10 Jahre verkürzt. Für Nachforderungen infolge einer Außenprüfung, die vor dem 1. Jänner 2005 begonnen hat, trat die neue Regelung erst am 1. Jänner 2006 in Kraft. Sie ist weder verlängerbar noch hemmbar, beschränkt sich nur auf das Recht der Abgabenfestsetzung und nicht auf die Einhebung.
Die Festsetzung einer Abgabe ist nur in den Ausnahmefällen der §§ 209a Abs. 1 und 2, 302 und 304 BAO, § 16 Abs. 3 BewG sowie im Verständigungsverfahren lt. Art. 25 Abs. 2 des OECD-MA in Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen und dient dem Schutz von Rechtsnachteilen für den Steuerpflichtigen.
(§ 28 b Abs. 6 GrStG und § 10 Abs. 3 FLAG - da ist nämlich noch die alte Fassung des § 209 Abs. 3 BAO zitiert - sind nicht harmonisiert, denn da gilt noch die 15-jährige Frist!)
Grundsatz: Im Jahre 2006 sind Abgabenfestsetzungen für die Zeit vor 1996 absolut verjährt.

Verjährung vorläufiger Bescheide gem. § 200 BAO

Während die normale Verjährung erst mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem die Ungewißheit beseitigt ist, wirkt die absolute Verjährung auch für vorläufige Bescheide.
Diese gelangen zur Vorschreibung wenn ungewiss, aber wahrscheinlich ist, dass z.B. Liebhaberei vorliegt. Werden bei der Vermietung durch längere Perioden Verluste geltend gemacht, so ist die Absicht einen Überschuss zu erzielen an Hand bestimmter Kriterien zu prüfen. Wird nicht innerhalb eines absehbaren Zeitraumes ein Gesamtüberschuss erzielt, werden die Verluste nicht anerkannt.
Der absehbare Zeitraum umfasst bei Gebäudeüberlassung (mindestens 3 Wohneinheiten) 25 bis 28 Jahre und bei Vermietung von Eigenheimen 20 bis 23 Jahre. Diese im Verhältnis zur 10-jährigen absoluten Verjährung eher langen Fristen, können dazu führen, dass vorläufige Bescheide verjähren, wenn nicht innerhalb der absoluten Verjährung endgültige Bescheide erlassen werden.

Schlussfolgerung

Erlässt das Finanzamt bei einem vorläufigen Bescheid nicht innerhalb der absoluten Verjährungsfrist einen endgültigen Bescheid, ist Verjährung eingetreten, da in diesem Fall das Finanzamt sich nicht auf § 208 Abs. 1 BAO (Beginn der Verjährung mit Ablauf des Jahres, in dem die Ungewissheit beseitigt ist) stützen kann. Damit tritt die Rechtswohltat der absoluten Verjährung ein. Verluste, auch wenn Liebhaberei vorliegt, bleiben für den Zeitraum der absoluten Verjährung abzugsfähig, da nach deren Ablauf auch ein vorläufiger Bescheid endgültig unabänderlich wird.

Exkurs zu den Landesabgabenordnungen (LAO)
Jedes Bundesland regelt autonom in seiner LAO die Verjährung der Landesabgaben. Abweichungen von der BAO sind dabei die Regel. Für hinterzogene Abgaben gilt i.d.R. eine Frist von 10 Jahren und die absolute Verjährung beträgt 15 Jahre. Es besteht auch noch die Institution der Unterbrechung durch eine Amtshandlung, wodurch die volle Frist wieder neu zu laufen beginnt.

Bild: © Jakub Krechowicz - Fotolia