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Neues zum Kilometergeld und dem Sachbezug

Februar 2002
Kategorien: Klienten-Info
Neues zum Kilometergeld und dem Sachbezug

Bisher konnten steuerfreie Kilometergelder nur bei Verwendung eines eigenen KFZ oder eines „eigenen“ Leasing-KFZ beansprucht werden.

Neu laut Lohnsteuerrichtlinien ab 2002 Rz 372:
Kilometergelder können auch für fremde KFZ entweder als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten geltend gemacht werden oder stellen lohnsteuerfreie Leistungen des Arbeitgebers dar.

Laut Reisegebührenvorschrift betragen die neuen Euro-Kilometergelder:

 
Euro
ATS (bisher)
PKW und Kombi
0,356
4,90
Zuschlag bei dienstlicher Mitbeförderung je Person
0,043
0,59
Motorrad bis 250 ccm
0,113
1,56
Motorrad über 250 ccm
0,201
2,76
Fahrrad bis 5 km
0,233
3,20
Fahrrad ab 5 km
0,465
6,40

Keine Änderung ergibt sich hinsichtlich der Jahreskilometeranzahl.
Während es bei den lohnsteuerfreien Leistungen keine Begrenzung gibt, bleibt es bei der Geltendmachung als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten bei der Höchstgrenze von 30.000 Kilometern pro Jahr.
Schließlich sei noch darauf hingewiesen, dass auf Grund der Lohnsteuerrichtlinien ab 2002 die Auszahlung des steuerfreien Kilometergeldes an den Arbeitnehmer auf EUR 0,36 pro Kilometer aufgerundet werden kann. Auch die anderen Beträge können gerundet werden. Diese Rundung gilt allerdings nicht für Werbungskosten und Betriebsausgaben (BMF v. 29. November 2001).

Fahrtenbuch
Bis zum Erk. des VwGH vom 7. August 2001, 97/14/0175 war zum Nachweis der gefahrenen Kilometer die Führung eines Fahrtenbuches unbedingt erforderlich. Da § 166 BAO aber keine Beschränkung von Beweismittel kennt, stellt der VwGH auf den „Lebenssachverhalt“, der sich tatsächlich ereignet hat, ab. Damit kommt auch dem Inhalt der Erklärung von Dienstnehmern Bedeutung zu, insbesondere im Bezug auf die Höhe des Sachbezuges bei der privaten Nutzung eines Dienstfahrzeuges. Die Behörde hat unter Berücksichtigung des Einzelfalles in freier Beweiswürdigung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist. Ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch erleichtert aber jedenfalls die Beweisführung.

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