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Ruhende Gewerbeberechtigung und Sozialversicherung

Februar 2002
Kategorien: Ärzte-Info , Klienten-Info
Ruhende Gewerbeberechtigung und Sozialversicherung

Vor der Ruhendmeldung, aus welchen Gründen auch immer (z.B. vorzeitige Alterspension, längere Krankheit, Auslandsaufenthalt etc.), ist auf die Rechtsfolgen in der Sozialversicherung Bedacht zu nehmen bzw. sollen die Vor- und Nachteile gegeneinander abgewogen werden.

Vorteile
– Die Beitragspflicht zur Krankenversicherung, Pensionsversicherung
und Unfallversicherung entfällt.
– Die Grundumlage ermäßigt sich oder entfällt.
Nachteile
– Es besteht keine Kranken- und Unfallversicherung mehr und es werden keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung erworben.
– Auch für Angehörige entfällt die Versicherung.

Gegenmaßnahmen
– Freiwillige Weiterversicherung nach GSVG
Krankenversicherung (Beitragssatz 8,4%) und Pensionsversicherung (Beitragssatz 22,8%) auf Basis der letzten Beitragsgrundlage. In der Unfallversicherung ist keine Weiterversicherung möglich.
– Selbstversicherung nach ASVG
Krankenversicherung (Beitragssatz 3,4%) und Pensionsversicherung (Beitragssatz 22,8%) von der Höchstbeitragsgrundlage. Für Hochschüler gibt es eine billige Krankenversicherung.
– Geringfügige Beschäftigung
Es kann zur Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung zu einem günstigen Beitragssatz optiert werden.

Schlussfolgerung
Wer auf die Vollversicherung angewiesen ist, wird sich durch die Ruhendmeldung der Gewerbeberechtigung nicht viel ersparen. Wirklich sinnvoll ist sie nur im Fall der vorzeitigen Alterspension, weil dann lediglich eine Kranken- und Unfallversicherung erforderlich ist.

Bild: © Markus Bormann - Fotolia