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Änderung der Zuverdienstgrenze für Familienbeihilfe und Erhöhung der Geschwisterstaffelung
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder ab dem 18. Geburtstag folgenden Kalenderjahr nur insofern, als das zu versteuernde Einkommen (d.h. Bruttoeinkommen abzgl. Sozialversicherung, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Freibeträge) des Kindes die Zuverdienstgrenze nicht übersteigt. Steuerfreie Einkünfte sowie Lehrlingsentschädigungen, Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse bleiben unberücksichtigt. Diese Grenze lag bisher bei € 8.725 und wird per 1.1.2008 auf € 9.000 angehoben. Wird die Grenze überschritten, besteht im gesamten Kalenderjahr kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Die Höhe der zustehenden Familienbeihilfe hängt vom Alter und der Anzahl der Kinder ab. Die folgende Tabelle zeigt die ab 1.1.2008 gültigen monatlichen Beträge (€) pro Kind. Beihilfenbetrag ab dem 4. Kind: Betrag des 1. Kindes erhöht um € 50.
in EUR pro Kind | Bis 2. LJ | 3.-9.LJ | 10.-18.LJ | Ab 19.LJ |
1. Kind | 105,40 | 112,70 | 130,90 | 152,70 |
2. Kind | 118,20 | 125,50 | 143,70 | 165,50 |
3. Kind | 140,40 | 147,70 | 165,90 | 187,70 |
4. Kind | 155,40 | 162,70 | 180,90 | 202,70 |
Bild: © Eisenhans - Fotolia
© Hason & Scherz Steuerberatungsgesellschaft mbH | Klienten-Info