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Entfall bzw. Senkung des Beitrages zur Arbeitslosenversicherung ab 1.7.2008


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Entfall bzw. Senkung des Beitrages zur Arbeitslosenversicherung ab 1.7.2008

September 2008
Kategorien: Klienten-Info
Entfall bzw. Senkung des Beitrages zur Arbeitslosenversicherung ab 1.7.2008

Ab 1.7.2008 wird der Dienstnehmeranteil für niedrige Einkommen gesenkt bzw. entfällt zur Gänze. Die Höhe des Dienstnehmeranteils zur Arbeitslosenversicherung wird nach der Einkommenshöhe wie folgt gestaffelt:

Einkommen € brutto pro Monat Dienstnehmeranteil
bis 1.100,- 0%
1.100,- bis 1.200,- 1%
1.200,- bis 1.350,- 2%
über 1.350,- 3%

Diese Einkommensgrenzen werden jährlich angepasst, Sonderzahlungen werden nicht eingerechnet. Von dieser Regelung sind auch freie Dienstnehmer und Lehrlinge umfasst. Bei mehreren Dienstverhältnissen erfolgt keine Zusammenrechnung.

Entfall bei Überschreiten des 57. Lebensjahres

Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung entfällt zur Gänze erst bei Erreichen des 57. Lebensjahres, und zwar ab Beginn des auf die Erreichung des jeweiligen Lebensalters folgenden Kalendermonates. Bei jenen Mitarbeitern, die vor dem 1.7.1952 geboren sind, entfällt der Beitrag weiterhin mit Vollendung des 56. Lebensjahres.

Bild: © Sven Hoppe - Fotolia