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Die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten - Oma, bitte kommen!


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Die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten - Oma, bitte kommen!

Juni 2009
Die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten - Oma, bitte kommen!

Kinderbetreuungskosten sind ab der Veranlagung 2009 bis zu einem Betrag von 2.300 € pro Kind und Jahr als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar.

Voraussetzungen für die Begünstigung

Begünstigt sind nur Kinder bis zum 10. Lebensjahr, wobei für ein Kind, das beispielsweise im Jänner 2009 zehn wurde, die Betreuungskosten für 2009 noch abzugsfähig sind. Eltern, welche diese Kosten absetzen wollen, müssen für zumindest sechs Monate im Kalenderjahr für dieses Kind den Kinderabsetzbetrag oder den Unterhaltsabsetzbetrag bezogen haben. Die Kosten müssen unmittelbar an eine Kinderbetreuungseinrichtung oder an eine pädagogisch qualifizierte Betreuungsperson gezahlt worden sein.

Abzugsfähig sind nur die unmittelbaren Kosten für die ausschließliche Kinderbetreuung, nicht aber Kosten für die Verpflegung oder beispielsweise das Schulgeld für Privatschulen. Aufwendungen für die Vermittlung von Betreuungspersonen und die Fahrtkosten zur Kinderbetreuung können ebenfalls nicht geltend gemacht werden. Die Kosten für die Betreuung während der schulfreien Zeit (z.B. Nachmittagsbetreuung oder Ferienbetreuung) sind hingegen abzugsfähig. Soweit von dem Arbeitgeber ein steuerfreier Zuschuss zur Kinderbetreuung (max. 500 € pro Kind und Jahr) gewährt wird, kommt die (zusätzliche) Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung nicht in Betracht.

Kinderbetreuungseinrichtungen und qualifizierte Personen

Für die Absetzbarkeit hat die Kinderbetreuung in einer öffentlichen institutionellen oder in einer privaten Kinderbetreuungseinrichtung, welche den landesgesetzlichen Vorschriften über Kinderbetreuungseinrichtungen entspricht, zu erfolgen. Alternativ ist es möglich, für die Kinderbetreuung eine pädagogisch qualifizierte Person zu engagieren, ausgenommen sind hierbei allerdings haushaltszugehörige Angehörige. Pädagogisch qualifizierte Personen müssen eine Ausbildung zur Kinderbetreuung von zumindest acht Stunden nachweisen können. Als Ausbildung gelten beispielsweise Lehrgänge für Tageseltern, Schulung für Au-pair Kräfte, Elternbildungsseminare, Babysitterausbildung, Kindergartenpädagogin und pädagogische Hochschulen.

Unter begünstigten Kinderbetreuungseinrichtungen sind insbesondere Kinderkrippen, Kindergärten, Betriebskindergärten, Horte, Tagesheimstätten, elternverwaltete Kindergruppen, Spielgruppen und universitäre Kinderbetreuungen zu verstehen. Weiters sind auch schulische Tagesbetreuungsformen wie z.B. schulische Nachmittagsbetreuung und Halbinternate von diesem Begriff umfasst.

Nachweis der Aufwendungen

Zum Nachweis der Aufwendungen ist eine Rechnung bzw. ein Zahlungsbeleg auszustellen. Dieser Beleg sollte Namen und Sozialversicherungsnummer des Kindes, Zeitraum der Kinderbetreuung sowie Namen und Anschrift der Kinderbetreuungseinrichtung enthalten. Bei pädagogisch qualifizierten Personen sollten zumindest Name, Anschrift, Sozialversicherungsnummer und ein Beweis für die Qualifikation (Kopie) angeführt werden.

Fazit

Der Kreis der anerkannten Betreuungspersonen wurde durch den Gesetzgeber sehr großzügig festgelegt. Insofern wären also auch die Kosten für die Betreuung durch die eigene Oma abzugsfähig, sofern diese nicht im eigenen Haushalt lebt, eine achtstündige Babysitterausbildung vorweisen kann und eine ordnungsgemäße Honorarnote legt.

Bild: © fox17 - Fotolia