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Das neue Vereinsgesetz
Das Vereinsgesetz 2002 ist am 1. Juli 2002 in Kraft getreten. Die Bestimmungen über die Rechnungslegung und die Buchführungsgrenzen gelten aber erstmals für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2002 beginnen. Die folgenden Ausführungen beschränken sich auf die Rechnungslegung, die Abschlussprüfung sowie die Haftung der Organe und Rechnungsprüfer.
Rechnungslegung
:: Das Leitungsorgan (mindestens 2 Personen) hat für die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben sowie innerhalb von 5 Monaten nach Ende des zwölfmonatigen Rechnungsjahres für die Erstellung einer Einnahmen/Ausgaben-Rechnung und Vermögensübersicht zu sorgen, wobei nach Vereinsgröße unterschiedliche Rechnungslegungsvorschriften gelten. Zur Bilanzierung lt. HGB ist bereits der mittelgroße Verein (ab € 1 Mio Einnahmen und Ausgaben) verpflichtet.
:: Die Rechnungsprüfer (mindestens 2 Personen) haben innerhalb von 4 Monaten die Rechnungsprüfung durchzuführen und über die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung sowie die statutenmäßige Verwendung der finanziellen Mittel einen Prüfungsbericht zu erstellen. Wenn finanzielle Verpflichtungen bestehen, die weit über das Vereinsvermögen hinausgehen, hat er im Prüfungsbericht die Bestandsgefährdung des Vereines aufzuzeigen.
:: Die Mitgliederversammlung ist über die Prüfung zu informieren. Wenn dies vom Leitungsorgan nicht in gehöriger Form erfolgt, sind die Rechnungsprüfer verpflichtet die Mitgliederversammlung einzuberufen und auf eventuelle Gebahrungsmängel bzw. auf die Bestandsgefährdung aufmerksam zu machen.
Rechnungslegung bei großen Vereinen
:: Ein Verein ist groß, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Jahren die gewöhnlichen Einnahmen oder Ausgaben € 3 Mio bzw. die Spendeneinnahmen € 1 Mio übersteigen. Da die Rechnungslegungsbestimmungen für die Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2002 beginnen, in Kraft treten, sind die Buchführungsgrenzen der Geschäftsjahre 2003 und 2004 entscheidend. Werden in diesen beiden Jahren die oben angeführten Grenzen überschritten, sind die Bilanzierungsvorschriften erstmalig für 2005 anzuwenden. Die Frage, ob (Dach-) Vereine bei Überschreiten der genannten Schwellenwerte im Zuge der Durchleitung von Subventionen an ihre Untervereine zu den großen Vereinen gehören, wird noch zu klären sein. Ist aber nach der ratio legis anzunehmen.
:: Der erweiterteJahresabschluss umfaßt die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung samt Anhang. In diesem sind anzugeben: Die Mitgliedsbeiträge, die öffentlichen Subventionen, die Spenden sowie die Einkünfte aus wirtschaftlicher Tätigkeit.
:: Die Abschlussprüfung ist von einem Wirtschaftsprüfer/Buchprüfer durchzuführen, der die Aufgabe der Rechnungsprüfer übernimmt. Wenn der Verein von öffentlichen Subventionsgebern geprüft wird, ist dieser Bereich vom Abschlussprüfer nicht noch einmal zu prüfen. Das Ergebnis der Subventionsprüfung ist dem Abschlussprüfer mitzuteilen.
Haftungsbestimmungen
Für die Leitungsorgane und Rechnungsprüfer besteht eine Verschuldenshaftung für:
:: Zweckwidrige Verwendung von Vereinsvermögen
:: Investitionen ohne ausreichende finanzielle Absicherung
:: Missachtung der Rechnungslegungsvorschriften.
Für Rechnungsprüfer besteht eine Haftungsobergrenze von € 2 Mio.
Die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche ist der Mitgliederversammlung vorbehalten bzw. 10 % der Mitglieder bei Untätigwerden der Mitgliederversammlung. Es kann auch ein Sondervertreter bestellt werden.
Bild: © Henry Schmitt - Fotolia
© Hason & Scherz Steuerberatungsgesellschaft mbH | Klienten-Info