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Steuerliche Maßnahmen im Zuge des Hochwasserentschädigungsgesetzes
Keine Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten bis zum 1.10.2002
Die direkten finanziellen Hilfestellungen für die Opfer der Flutkatastrophe betragen 650 Millionen EURO. Darüber hinaus hat am 19. August die Bundesregierung im Ministerrat eine Gesetzesvorlage mit umfangreichen steuerlichen Maßnahmen zur Hilfestellung beschlossen.
In weiterer Folge sollen die steuerlichen Maßnahmen vorgestellt werden, nähere Infos erhalten Sie in unserer Kanzlei und unter der kostenlosen Hotline der Bundesregierung in der Zeit von 08.00 bis 18.00 Uhr: 0800 / 222 666
Steuerliche Maßnahmen der Regierungsvorlage im Überblick:
- Geld- oder Sachaufwendungen, die in Zusammenhang mit Hilfestellungen bei Katastrophen (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) gebracht werden, sind im Rahmen des betrieblichen Werbeaufwands als Betriebsausgabe abzugsfähig. (§4 Abs. 4, Z 9 EStG)
Wichtig: Spenden von Privaten sind steuerlich nicht absetzbar.
- Für den Zeitraum vom 1. Juli 2002 bis 31. Dezember 2003 gilt eine Sonderregelung für eine vorzeitige Abschreibung bei katastrophenbedingter Ersatzbeschaffung von Gebäuden und sonstigen Wirtschaftsgütern (12% vorzeitige Abschreibung bei der Herstellung von Gebäuden, 20% bei der Anschaffung oder Herstellung beweglicher Wirtschaftsgüter). (§10 c EStG)
- An Stelle einer vorzeitigen Abschreibung iS des § 10c EStG können befristete Sonderprämien für die Ersatzbeschaffung von abnutzbaren Anlagevermögen, die im direkten Zusammenhang mit der Beseitigung der Hochwasserschäden stehen, geltend gemacht werden. Die Sonderprämie beträgt für die Ersatzbeschaffung von Gebäuden 5% der Aufwendungen und für die Anschaffung oder Herstellung sonstiger Wirtschaftsgüter 10% der Aufwendungen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Sonderprämien in der Steuererklärung des betreffenden Jahres geltend gemacht werden müssen.
- Fristverlängerung: Die im Rahmen des Konjunkturbelebungspaketes 2002 eingeführte vorzeitige 7%ige Abschreibung für die Gebäudeherstellung wird bis zum 31. Dezember 2003 verlängert. Diese Maßnahme diente der Ankurbelung der Bauwirtschaft und war ursprünglich auf das laufende Jahr befristet, die finanziellen Effekte ändern sich im kommenden Jahr nicht.
- Als außergewöhnliche Belastung können die Aufwendungen katastrophenbedingter nachgeschaffter Vermögenswerte bis zum nachgewiesenen Neuwert (bisher nur Zeitwert) der zerstörten Wirtschaftsgüter abgesetzt werden - beim PKW gilt weiterhin der Zeitwert. (§34 Abs. 6 EStG)
- Fristverlängerung: Anträge auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für die Einkommen- und Körperschaftsteuer können bis zum 31. Oktober 2002 gestellt werden. (§45 Abs. 5 EStG)
- Arbeitnehmer können einen gesonderten Freibetrag gegenüber dem Finanzamt beantragen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass im Kalenderjahr 2002 außergewöhnliche Belastungen zur Beseitigung der Katastrophenschäden vorliegen. Auch hier gilt: die katastrophenbedingten nachgeschafften Vermögenswerte können bis zum nachgewiesenen Neuwert der zerstörten Wirtschaftsgüter abgesetzt werden. Dieser Antrag ist losgelöst von einer herkömmlichen Arbeitnehmerveranlagung zu betrachten und muss spätestens bis zum 25. November 2002 gestellt werden, der Freibetragsbescheid ist bis zum 15. Dezember 2002 zu erlassen.
- Das Altlastensanierungsgesetz sieht nunmehr vor, dass Deponierungen von Abfällen (Ablagern, Verfüllen, Lagern und Befördern), die in unmittelbaren Zusammenhang mit der Katastrophe gebracht werden können, von der Beitragspflicht ausgenommen sind. (§3 Abs. 4 Altlastensanierungsgesetz)
- Sonstige steuerliche Maßnahmen (BAO § 206): Die Bundesabgabenordnung wurde dahingehend geändert, dass Spenden in Katastrophenfällen von der Schenkungssteuer befreit werden können. Weiter müssen für die Ersatzausstellung von Schriften (zB Reisepass, Führerschein, Zulassungsschein, Geburtsurkunde) sowie für Darlehens- und Kreditverträge keine Gebühren anfallen. Im Zuge der Hochwasserkatastrophe wurde von dieser Möglichkeit erstmalig Gebrauch gemacht.
- Für die Abgabeneinhebung gilt laut Erlass vom 13. August 2002 folgendes:
"Werden Abgabenschuldigkeiten mit Zahlungsfrist oder Fälligkeitstag nach dem 6.8.2002 nicht zeitgerecht entrichtet, so ist gemäß § 206 lit. a BAO von der Festsetzung von Säumniszuschlägen Abstand zu nehmen, wenn- die Zahlung bis 1.10.2002 erfolgt,
- bis 1.10.2002 ein Zahlungserleichterungsansuchen eingebracht wird.
Vor dem 1.10.2002 soll es weder zu Säumnisfolgen, Terminverlustverständigungen nach § 230 Abs. 5 BAO noch zur Ausfertigung von Rückstandsausweisen kommen."
Konkret bedeutet dies, dass für Steuern, die ab dem 7. August 2002 verspätet entrichtet wurden, keine Säumniszuschläge zu zahlen sind, wenn diese bis zum 1.10.2002 ordnungsgemäß bezahlt werden. Diese Regelung gilt für alle an die Finanzämter zu entrichtenden Abgaben (insbesondere Umsatzsteuer, Lohnabgaben, Körperschaftssteuer, Einkommensteuer) und für alle (!) Steuerpflichtigen - unabhängig, ob man von der Katastrophe betroffen ist oder nicht. Werden die Abgaben bis zum 1. Oktober 2002 nicht entrichtet, sollte bis zu diesem Tag ein Zahlungserleichterungsansuchen eingebracht werden.
- Geldzuwendungen an hochwassergeschädigte Dienstnehmer - gemäß § 49 Abs. 3 Z 11 ASVG sind als einmalige Zuwendungen an individuell bezeichnete Dienstnehmer beitragsfrei. Eine Kopie der Schadensmeldung sollte zum Gehaltsakt genommen werden (lt. OÖ-GKK). § 3 EStG enthält leider keine entsprechende Steuerbefreiung.
Bild: © dusk - Fotolia
© Hason & Scherz Steuerberatungsgesellschaft mbH | Klienten-Info